Gesetzliches Erbrecht des Staates § 1936
Fehlen Verwandte, Ehegatte oder Lebenspartner, erbt das Land des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, sonst der Bund. § 1936.
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wer gesetzlicher Erbe wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls weder Verwandte noch einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner hat. In diesem Fall erbt das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ist ein solcher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in keinem deutschen Land feststellbar – etwa bei Auslandswohnsitz ohne inländischen Aufenthalt –, erbt der Bund. Der Staat tritt also als Erbe der letzten Instanz ein.
Wichtig ist, dass die Vorschrift nur greift, wenn keine anderen gesetzlichen Erben aus den vorherigen Ordnungen (§§ 1925–1930) vorhanden sind. Auch ein Testament oder Erbvertrag geht vor (§§ 1937, 1941).
Wann sie gilt
- Ein alleinstehender Mensch stirbt, ohne dass Verwandte bekannt sind – das Land seines letzten Wohnsitzes erbt.
- Eine Person, die nach Deutschland eingewandert ist und keine Familie hier hat, stirbt in Berlin – Berlin erbt.
- Ein Obdachloser stirbt in Hamburg, sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt war dort – Hamburg erbt.
- Ein deutscher Staatsbürger stirbt im Ausland, hatte aber seinen letzten Wohnsitz in Bayern – Bayern erbt.
- Ein Verstorbener hatte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in einem deutschen Land – der Bund erbt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Erbfolge unter Verwandten (siehe §§ 1925–1930).
- Sie gilt nicht, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner vorhanden ist (siehe § 1931).
- Sie ist nicht anwendbar, wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert (siehe §§ 1937–1941).
- Sie betrifft nicht die Ausschlagung der Erbschaft (siehe §§ 1942–1945).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1936 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.