§ 1943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft § 1943

Der Erbe kann die Erbschaft nach Annahme oder Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht mehr ausschlagen; mit Fristablauf gilt sie als angenommen. § 1943 BGB.

Amtlicher Text § 1943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Sie eine Erbschaft annehmen, können Sie sie später nicht mehr ausschlagen. Die Annahme kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus Ihrem Verhalten ergeben. Auch wenn die gesetzliche Frist für die Ausschlagung verstrichen ist, ohne dass Sie ausgeschlagen haben, gilt die Erbschaft als angenommen. Dann sind Sie endgültig Erbe.

Die Vorschrift knüpft an die vorherige Regelung in § 1942 an, wonach die Erbschaft zunächst anfällt und Sie die Wahl haben, sie anzunehmen oder auszuschlagen. § 1943 setzt die Grenze: Nach Annahme oder Fristablauf ist die Wahl verbraucht.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe erklärt gegenüber dem Nachlassgericht, dass er die Erbschaft annehmen möchte.
  • Die gesetzliche Ausschlagungsfrist ist abgelaufen, ohne dass der Erbe eine Ausschlagung erklärt hat.
  • Der Erbe hat durch konkludentes Handeln die Erbschaft angenommen, etwa indem er Nachlassgegenstände nutzt oder Schulden des Erblassers bezahlt.
  • Ein Miterbe schlägt die Erbschaft aus, und die anderen Miterben lassen die Frist verstreichen, sodass sie die Erbschaft endgültig annehmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Länge der Ausschlagungsfrist – diese ist in den Vorschriften zur Ausschlagungsfrist geregelt.
  • Die Form der Ausschlagungserklärung – diese ist in den Vorschriften zur Form der Ausschlagung geregelt.
  • Die Rechtsfolgen einer Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung – diese sind in den Vorschriften zur Anfechtungsfrist geregelt.
  • Die Wirkung der Ausschlagung auf die Erbfolge – diese ist in den Vorschriften zur Wirkung der Ausschlagung geregelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1943 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB