§ 1944 BGB

§ 1944 BGB – Ausschlagungsfrist: sechs Wochen ab Kenntnis

§ 1944 BGB: Die Erbschaft kann nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden; die Frist beginnt mit Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund. Amtlicher Text.

Amtlicher Text § 1944 BGB — Deutschland
  • (1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
  • (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
  • (3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1944 enthält die Frist, die im Erbfall am meisten Druck erzeugt. Absatz 1: Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist ist kurz, weil das Gesetz schnelle Klarheit will – nach ihrem Ablauf gilt die Erbschaft nach § 1943 als angenommen, und mit der Annahme haftet der Erbe nach § 1967 für die Nachlassverbindlichkeiten, im Ausgangspunkt auch mit eigenem Vermögen.

Absatz 2 bestimmt den Beginn, und das ist der Punkt, an dem sich die praktische Lage entspannt: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Nicht der Todestag ist maßgeblich, sondern die Kenntnis davon, dass man Erbe geworden ist und aus welchem Grund – gesetzliche Erbfolge oder Testament. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Satz 3 erklärt die Verjährungsvorschriften der §§ 206 und 210 für entsprechend anwendbar, sodass etwa höhere Gewalt und fehlende Vertretung die Frist beeinflussen können.

Absatz 3 verlängert die Frist auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Form der Ausschlagung steht nicht hier, sondern in § 1945: Sie erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form – eine formlose Mitteilung genügt nicht, und ein Brief an die Miterben schon gar nicht. Zu bedenken ist außerdem, dass die Ausschlagung nachrückende Erben trifft, häufig die eigenen Kinder, für die dann gesondert ausgeschlagen werden muss. Wer die Frist ungenutzt verstreichen lässt, kann die Annahme nur unter den engen Voraussetzungen der Anfechtung nach §§ 1954 ff. beseitigen.

Wann sie gilt

  • Nach einem Todesfall ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist.
  • Das Nachlassgericht gibt ein Testament bekannt und die Frist beginnt zu laufen.
  • Der Erbe lebt im Ausland und fragt nach der geltenden Frist.
  • Nach der Ausschlagung rücken die eigenen Kinder als Erben nach.
  • Die sechs Wochen sind abgelaufen und der Erbe erfährt erst jetzt von den Schulden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist beginnt nicht mit dem Todestag, sondern mit der Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund.
  • Er regelt nicht die Form. Die Ausschlagung muss nach § 1945 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt.
  • Er erlaubt keine teilweise Ausschlagung – ausgeschlagen wird die Erbschaft als Ganzes.
  • Er schützt nicht davor, dass nach der Ausschlagung die eigenen Kinder Erben werden; für sie ist gesondert zu handeln.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach dem Tod eines Elternteils finden die Kinder in der Wohnung mehrere Mahnungen und einen Kreditvertrag. Ob mehr Schulden als Vermögen da sind, weiß niemand. Drei Wochen sind seit der Beerdigung vergangen, und die Sichtung der Unterlagen dauert noch an.

Wie der Wortlaut greift

Die Frist beträgt sechs Wochen, beginnt aber nicht mit dem Todestag, sondern nach Absatz 2 mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Der Fall hängt daran, wann diese Kenntnis eintrat – bei gesetzlicher Erbfolge regelmäßig mit der Nachricht vom Tod, bei einer Verfügung von Todes wegen frühestens mit deren Verkündung. Die Unsicherheit über die Höhe der Schulden verlängert die Frist nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Geschwister vereinbaren, binnen zehn Tagen gemeinsam die Kontoauszüge und Verträge zu sichten und die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung anschließend geschlossen zu treffen; die Kosten einer Nachlassauskunft teilen sie sich.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Erbe lebt seit Jahren im Ausland. Er erfährt vom Tod eines Angehörigen erst spät und fragt, ob für ihn dieselbe Frist gilt wie für seine Geschwister in Deutschland.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 3 verlängert die Frist auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Der Fall hängt an diesen beiden Anknüpfungspunkten, nicht daran, wie schwer die Nachricht ihn erreicht hat. Die Form der Ausschlagung bleibt davon unberührt; sie richtet sich nach § 1945.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Geschwister stimmen ihre Entscheidungen ab und halten schriftlich fest, wer bis wann erklärt; wer ausschlägt, informiert unverzüglich die eigenen Kinder, damit auch für diese rechtzeitig gehandelt werden kann.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1944 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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