Ausschlagung bei mehreren Berufungsgründen § 1948
Wer durch Testament oder Erbvertrag erbt, kann dieses Erbe ausschlagen und stattdessen das gesetzliche Erbe oder das Erbe aus dem anderen Grund annehmen.
- (1) Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
- (2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1948 regelt die Möglichkeit, eine Erbschaft aus einem Berufungsgrund auszuschlagen und aus einem anderen Berufungsgrund anzunehmen. Ein Berufungsgrund ist das rechtliche Fundament der Erbenstellung, etwa eine Verfügung von Todes wegen wie ein Testament oder ein Erbvertrag, oder die gesetzliche Erbfolge.
Ist jemand durch Testament als Erbe eingesetzt und wäre ohne dieses Testament zugleich gesetzlicher Erbe, erlaubt Absatz 1 die Ausschlagung der testamentarischen Erbeinsetzung, während die gesetzliche Erbfolge angenommen werden kann. Ebenso bestimmt Absatz 2, dass bei einer gleichzeitigen Berufung durch Testament und Erbvertrag das Erbe aus dem einen Grund ausgeschlagen und aus dem anderen angenommen werden darf.
Diese Regelung trennt die verschiedenen Berufungsgründe rechtlich voneinander. Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung bezüglich eines Grundes wirkt nicht automatisch auf den anderen Berufungsgrund fort.
Wann sie gilt
- Ein Sohn wird im Testament seines Vaters mit Vermächtnisbeschwerungen als Alleinerbe eingesetzt und schlägt das testamentarische Erbe aus, um stattdessen seinen gesetzlichen Erbteil ohne Beschwerung anzunehmen.
- Eine Tochter ist sowohl in einem früher geschlossenen Erbvertrag als auch in einem späteren Testament als Erbin genannt und schlägt die Berufung aus dem Testament aus, nimmt aber die Erbschaft aus dem Erbvertrag an.
- Ein hinterbliebener Ehegatte schlägt die gewillkürte Einsetzung aus einem Testament aus, um stattdessen als gesetzlicher Erbe berufen zu sein.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Teilannahme oder Teilausschlagung eines einzelnen Erbteils aus demselben Berufungsgrund (geregelt in § 1950).
- Das Recht zur Ausschlagung bei mehreren getrennten Erbteilen desselben Erblassers (geregelt in § 1951).
- Die einzuhaltenden Fristen und Formvorschriften für eine Ausschlagungserklärung (geregelt in § 1944 und § 1945).
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