Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts § 1952
Nach § 1952 ist das Ausschlagungsrecht vererblich; bei Tod vor Fristablauf endet die Frist später; mehrere Erben eines Erben können anteilig ausschlagen.
- (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
- (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
- (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz regelt, dass das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, vererblich ist. Stirbt der Erbe, bevor er die Ausschlagung erklärt hat, geht dieses Recht auf seine eigenen Erben über.
Wenn der Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist stirbt, endet die Frist nicht früher als die für die Erbschaft des Erben geltende Ausschlagungsfrist. Dadurch haben seine Erben ausreichend Zeit, selbst zu entscheiden.
Sind mehrere Erben des ursprünglichen Erben vorhanden, kann jeder von ihnen nur den Teil der Erbschaft ausschlagen, der seinem Erbteil entspricht. Eine gemeinsame Entscheidung ist nicht erforderlich.
Wann sie gilt
- Der Erbe einer Erbschaft stirbt, bevor er die Ausschlagung erklärt hat; seine Kinder als seine Erben können nun die Erbschaft ausschlagen.
- Ein Erbe stirbt einen Tag vor Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist; für seine Erben beginnt eine neue Frist zu laufen.
- Zwei Geschwister sind Erben ihres verstorbenen Vaters, der selbst eine Erbschaft ausgeschlagen hätte. Jedes Geschwister kann nur seinen hälftigen Anteil ausschlagen.
- Ein Alleinerbe stirbt und hinterlässt drei Kinder; jedes Kind kann die Erbschaft unabhängig ausschlagen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die eigentliche Erklärung der Ausschlagung (Form und Frist) – geregelt in §§ 1944, 1945.
- Die Wirkung einer erfolgten Ausschlagung – siehe § 1953.
- Die Anfechtung einer Ausschlagung – geregelt in §§ 1954 ff.
- Die Annahme der Erbschaft und deren Folgen – siehe §§ 1943, 1946.
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