Wirkung der Ausschlagung einer Erbschaft § 1953
Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Nächsten zufällt und der Ausschlagende nie Erbe war, rückwirkend auf den Erbfall.
- (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.
- (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.
- (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, gilt das rechtlich so, als ob Sie sie nie erhalten hätten. Die Erbschaft fällt stattdessen der Person zu, die berufen gewesen wäre, wenn Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten. Dieser Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt, also rückwirkend.
Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Ausschlagung der Person mitzuteilen, die nun erbt. Außerdem muss es jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in die Ausschlagungserklärung gewähren.
Wann sie gilt
- Ein Erbe schlägt die Erbschaft aus, weil der Nachlass überschuldet ist.
- Ein testamentarisch eingesetzter Erbe schlägt aus, damit der nächste Berufene (z.B. sein Kind) die Erbschaft erhält.
- Ein gesetzlicher Erbe schlägt aus, um eine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden.
- Das Nachlassgericht teilt der Person, die durch die Ausschlagung Erbe wird, dies mit.
- Ein Gläubiger des Erblassers verlangt Einsicht in die Ausschlagungserklärung, um zu prüfen, ob die Ausschlagung wirksam ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frist für die Ausschlagung (siehe §1944).
- Die Form der Ausschlagung (siehe §1945).
- Die Möglichkeit, nur einen Teil der Erbschaft auszuschlagen (siehe §1950).
- Die Anfechtung der Ausschlagung (siehe §1954).
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