§ 1959 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geschäfte vor Ausschlagung der Erbschaft § 1959

§ 1959 BGB regelt Notverkäufe und Handlungen eines vorläufigen Erben vor der Ausschlagung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag.

Amtlicher Text § 1959 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
  • (2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
  • (3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer als vorläufiger Erbe Handlungen für den Nachlass vornimmt und das Erbe später ausschlägt, wird rückwirkend wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag behandelt. Das bedeutet, dass Pflichten und Ansprüche auf Aufwendungsersatz gegenüber demjenigen entstehen, der letztlich tatsächlich Erbe wird.

Verkäufe oder sonstige Verfügungen über Nachlassgegenstände vor der Ausschlagung bleiben auch nach der Ausschlagung wirksam, sofern das Geschäft nicht ohne Nachteile für den Nachlass aufgeschoben werden konnte. Dadurch werden unaufschiebbare Notverkäufe und Erhaltungsmaßnahmen rechtlich abgesichert.

Rechtsgeschäfte und Erklärungen Dritter, die gegenüber dem Erben abgegeben werden müssen, behalten ihre Wirksamkeit, wenn sie vor der Ausschlagung gegenüber dem ausschlagenden vorläufigen Erben vorgenommen wurden.

Wann sie gilt

  • Der vorläufige Erbe beauftragt vor der Ausschlagung die Handwerker zur Beseitigung eines akuten Wasserschadens im Haus des Erblassers.
  • Der ausschlagende Erbe verkauft verderbliche Waren aus dem Gewerbebetrieb des Erblassers, um einen Wertverlust zu verhindern.
  • Ein Vermieter stellt die Kündigung der Wohnung des Erblassers dem vorläufigen Erben zu, bevor dieser die Erbschaft ausschlägt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist und Form für die Ausschlagung der Erbschaft; dies richtet sich nach § 1954 und § 1955.
  • Die allgemeine Haftung des endgültigen Erben für Nachlassverbindlichkeiten; geregelt in § 1967.
  • Die Anordnung von Maßnahmen zur Nachlasssicherung durch das Gericht; geregelt in § 1960.

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