§ 1980 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflicht zum Nachlassinsolvenzantrag § 1980

§ 1980: Erbe muss bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Nachlassinsolvenz beantragen, sonst haftet er für Schäden. Fahrlässige Unkenntnis = Kenntnis.

Amtlicher Text § 1980 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.
  • (2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrlässigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbe muss unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Nachlass seine fälligen Schulden nicht mehr begleichen kann; Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten das Vermögen übersteigen. Versäumt der Erbe diese Pflicht, haftet er den Gläubigern für den dadurch entstehenden Schaden.

Fahrlässigkeit wird der Kenntnis gleichgestellt: Wer nicht weiß, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, obwohl er es hätte wissen müssen, ist genauso verpflichtet. Als fahrlässig gilt insbesondere, wenn der Erbe kein Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen.

Das Aufgebot ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zum Bestand des Nachlasses unverhältnismäßig groß sind. Bei der Prüfung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe erfährt, dass der Nachlass mehr Schulden als Vermögen hat, und muss sofort Insolvenz beantragen.
  • Ein Erbe unterlässt fahrlässig die Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Nachlasses und wird später von Gläubigern auf Schadensersatz verklagt.
  • Ein Erbe beantragt kein Aufgebot der Nachlassgläubiger, obwohl er von möglichen unbekannten Schulden weiß, und haftet deshalb für entstandene Schäden.
  • Ein Gläubiger erleidet einen Verlust, weil der Erbe den Insolvenzantrag zu spät stellt und die Masse zwischenzeitlich geschmälert wird.
  • Der Erbe stellt fest, dass die Kosten für ein Aufgebot den Nachlasswert übersteigen, und unterlässt es daher ohne Haftungsrisiko.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die persönliche Haftung des Erben für Nachlassschulden; diese richtet sich nach den §§ 1975 ff. BGB.
  • Die Erschöpfungseinrede des Erben gemäß § 1989 BGB, die eine andere Verteidigung gegen Gläubiger darstellt.
  • Die Anordnung der Nachlassverwaltung nach § 1981 BGB, die ein alternatives Verfahren zur Haftungsbeschränkung ist.

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