Nachlassverwaltung anordnen: Erbe oder Gläubiger § 1981
§ 1981 BGB: Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben oder Gläubigers angeordnet. Gläubigerantrag nur binnen zwei Jahren nach Erbschaftsannahme.
- (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.
- (2) Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
- (3) (weggefallen)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Nachlassverwaltung ist ein Verfahren, das den Nachlass vom Vermögen des Erben trennt. Der Erbe kann sie beantragen, um seine persönliche Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Ein Nachlassgläubiger kann die Anordnung ebenfalls beantragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft gestellt werden.
Wird die Nachlassverwaltung angeordnet, übernimmt ein Nachlassverwalter die Verwaltung des Nachlasses. Der Erbe verliert die Verfügungsbefugnis.
Wann sie gilt
- Ein Erbe hat eine Erbschaft angenommen und möchte verhindern, dass Gläubiger auf sein eigenes Vermögen zugreifen können. Er beantragt die Nachlassverwaltung.
- Ein Nachlassgläubiger erfährt, dass der Erbe hohe private Schulden hat und befürchtet, dass der Erbe das geerbte Geld dafür verwendet. Er beantragt die Nachlassverwaltung.
- Der Erbe lebt im Ausland und kümmert sich nicht um den Nachlass. Ein Gläubiger sieht seine Forderung gefährdet und beantragt die Nachlassverwaltung.
- Ein Gläubiger stellt fest, dass der Erbe den Nachlass verschwendet, indem er teure Anschaffungen tätigt. Er beantragt die Nachlassverwaltung innerhalb der Zweijahresfrist.
- Der Erbe beantragt die Nachlassverwaltung, obwohl der Nachlass überschuldet ist, um die Haftung zu beschränken.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die persönliche Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen. Diese ergibt sich aus §§ 1975 ff.
- Sie enthält keine Regelung zur Vergütung des Nachlassverwalters. Diese ist in § 1987 geregelt.
- Sie betrifft nicht die Reihenfolge der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Diese folgt aus §§ 1970 ff.
- Sie gilt nicht für die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, die in § 1980 geregelt ist.
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