§ 1982 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ablehnung der Nachlassverwaltung mangels Masse § 1982

§ 1982 BGB erlaubt die Ablehnung der Anordnung einer Nachlassverwaltung, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Kosten der Verwaltung zu decken.

Amtlicher Text § 1982 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Nachlassverwaltung ist eine gerichtliche Maßnahme, die die Haftung des Erben beschränkt und die Gläubiger befriedigen soll. Der Erbe oder ein Gläubiger kann sie beantragen.

§ 1982 BGB gibt dem Nachlassgericht die Befugnis, einen solchen Antrag abzulehnen, wenn der Nachlass nicht genügend Vermögen enthält, um die Kosten der Verwaltung zu tragen. Zu diesen Kosten gehören etwa die Vergütung des Nachlassverwalters und die Gerichtskosten.

Das Gesetz verwendet das Wort „kann“. Das Gericht hat also Ermessen: Es muss die Ablehnung nicht aussprechen, selbst wenn die Masse knapp ist. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Kosten der Verwaltung, nicht auf die Schulden des Nachlasses.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe beantragt Nachlassverwaltung, aber der Nachlass besteht nur aus Gegenständen von geringem Wert, deren Verwertung die Kosten der Verwaltung nicht decken würde.
  • Ein Gläubiger beantragt Nachlassverwaltung gegen den Erben. Der Nachlass enthält kaum Aktiva, sodass keine Mittel für die Vergütung des Verwalters vorhanden sind.
  • Der Erbe möchte durch Nachlassverwaltung seine Haftung beschränken, jedoch übersteigen die voraussichtlichen Verwaltungskosten den gesamten Nachlasswert.
  • Nach dem Tod des Erblassers ist nur ein kleines Sparbuch vorhanden. Die Gerichtskosten und die Vergütung des Verwalters würden den gesamten Betrag aufbrauchen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass das Gericht die Nachlassverwaltung ablehnen muss – das Gesetz räumt nur ein Kann-Recht ein.
  • Dass § 1982 die Haftung des Erben für Nachlassschulden einschränkt – das regeln andere Vorschriften wie §§ 1975, 1989 oder 1990.
  • Dass die Vorschrift die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens betrifft – dafür ist § 1980 zuständig.
  • Dass sie die Dürftigkeitseinrede des Erben behandelt – diese folgt aus § 1990 BGB.

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