Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung § 1988
§ 1988 BGB regelt, dass die Nachlassverwaltung mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet oder bei fehlender Masse aufgehoben werden kann.
- (1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
- (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Nachlassverwaltung ist eine gerichtlich angeordnete Verwaltung des Nachlasses zur Befriedigung der Nachlassgläubiger. § 1988 bestimmt, unter welchen Umständen sie endet oder aufgehoben werden kann.
Nach Absatz 1 endet die Verwaltung von selbst, sobald das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Nach Absatz 2 kann das Gericht die Verwaltung aufheben, wenn sich ergibt, dass der Nachlass nicht einmal die Kosten der Verwaltung deckt.
Wann sie gilt
- Ein Erbe steht unter Nachlassverwaltung. Ein Gläubiger beantragt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Sobald das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet, endet die Nachlassverwaltung kraft Gesetzes.
- Nach Anordnung der Nachlassverwaltung stellt der Nachlassverwalter fest, dass der Nachlass nur aus einem alten Auto und etwas Bargeld besteht, die zusammen weniger wert sind als die Kosten der Verwaltung selbst. Das Gericht kann die Verwaltung aufheben.
- Die Nachlassverwaltung läuft seit mehreren Monaten. Der Erbe selbst beantragt die Aufhebung, weil die Masse gering ist. Das Gericht prüft, ob die Kosten gedeckt sind, und hebt die Verwaltung auf, wenn nicht.
- Während der Nachlassverwaltung beantragt der Erbe die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Das Gericht eröffnet das Verfahren – die Verwaltung endet automatisch.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, § 1988 regele, wann die Nachlassverwaltung angeordnet wird – das ist in § 1981 geregelt.
- Manche denken, der Paragraph bestimme die Wirkungen der Nachlassverwaltung auf die Haftung des Erben – diese finden sich in §§ 1984, 1985.
- Irrtümlich wird angenommen, die Aufhebung nach Absatz 2 sei zwingend bei fehlender Masse – tatsächlich steht sie im Ermessen des Gerichts.
- Auch wird § 1988 oft mit der Erschöpfungseinrede nach § 1989 verwechselt, die dem Erben eine Einrede gewährt, wenn der Nachlass durch die Befriedigung der Gläubiger erschöpft ist.
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