Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters § 1987
Der Nachlassverwalter ist gemäß § 1987 BGB berechtigt, für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung zu verlangen.
Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1987 BGB gibt dem Nachlassverwalter das Recht, für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung zu verlangen. Der Nachlassverwalter wird vom Nachlassgericht bestellt, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten. Die Vergütung ist nicht gesetzlich festgelegt, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Umfang und Dauer der Verwaltung.
Der Anspruch besteht, sobald der Verwalter tätig geworden ist. Die Höhe der Vergütung kann durch Vereinbarung mit den Erben oder durch das Nachlassgericht bestimmt werden, wenn keine Einigung erzielt wird.
Die Vergütung ist aus dem Nachlass zu zahlen, soweit dieser ausreicht. Bei unzureichender Masse kann der Verwalter unter Umständen keine oder nur eine geringere Vergütung erhalten.
Wann sie gilt
- Ein Nachlassverwalter hat die Wohnung des Erblassers geräumt, Schulden beglichen und den Rest an die Erben verteilt. Nun fordert er eine angemessene Vergütung für seine Arbeit.
- Nach Anordnung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht arbeitet der Verwalter mehrere Monate. Die Erben weigern sich, die Vergütung zu zahlen, weil sie die Tätigkeit für überflüssig halten.
- Der Nachlassverwalter legt eine detaillierte Aufstellung seiner Tätigkeiten vor und verlangt eine Vergütung, die nach dem Stundensatz eines Rechtsanwalts berechnet ist.
- Im Rahmen der Nachlassverwaltung verlangt der Verwalter eine Vergütung, obwohl der Nachlass überschuldet ist und die Gläubiger keine Befriedigung erhalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue Höhe der Vergütung – § 1987 legt nur fest, dass sie angemessen sein muss, ohne einen bestimmten Betrag oder Prozentsatz zu nennen.
- Die Vergütung des Testamentsvollstreckers – diese ist in § 2221 BGB geregelt, nicht in § 1987.
- Ersatz von Aufwendungen des Nachlassverwalters – dafür sind andere Vorschriften wie § 1978 BGB einschlägig.
- Ein Anspruch der Erben gegen den Nachlassverwalter wegen schlechter Verwaltung – die Haftung des Verwalters ist in § 1985 BGB geregelt.
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