§ 1986 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe des Nachlasses: Voraussetzungen § 1986

§ 1986 BGB: Nachlassherausgabe erst nach Berichtigung bekannter Schulden; bei Streit Sicherheit; bedingte Forderungen ohne Sicherheit bei entfernter Bedingung.

Amtlicher Text § 1986 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.
  • (2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. Für eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nachlassverwalter ist verpflichtet, den Nachlass erst dann an den Erben herauszugeben, wenn alle bekannten Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind. Damit wird sichergestellt, dass die Gläubiger des Nachlasses vor dem Erben befriedigt werden.

Kann eine Verbindlichkeit noch nicht bezahlt werden – etwa weil sie noch nicht fällig ist – oder wird sie vom Erben oder einem Dritten bestritten, darf die Herausgabe nur erfolgen, wenn der Nachlassverwalter dem Gläubiger Sicherheit leistet. Die Sicherheit dient als Absicherung für den Fall, dass die Schuld später doch beglichen werden muss.

Bei einer bedingten Forderung – also einer Schuld, die nur unter einer bestimmten Bedingung entsteht – ist keine Sicherheitsleistung erforderlich, wenn die Bedingung so unwahrscheinlich ist, dass die Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat. Der Gesetzgeber geht dann davon aus, dass die Forderung praktisch wertlos ist und den Erben nicht belastet.

Wann sie gilt

  • Der Verwalter hat offene Rechnungen von Lieferanten bezahlt, aber der Erbe verlangt sofort den Nachlass – der Verwalter muss warten, bis alle bekannten Schulden beglichen sind.
  • Ein Gläubiger hat eine noch nicht fällige Forderung gegen den Nachlass; der Verwalter darf den Nachlass nur gegen Sicherheitsleistung an den Erben herausgeben.
  • Der Erbe bestreitet eine Forderung eines früheren Geschäftspartners des Erblassers; der Verwalter muss Sicherheit leisten, bevor er den Nachlass aushändigt.
  • Der Erblasser hat testamentarisch eine Schenkung unter der Bedingung versprochen, dass der Beschenkte studiert – falls das Studium noch weit in der Zukunft liegt, ist keine Sicherheit nötig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Erben für Nachlassschulden über den Nachlass hinaus (beschränkte Erbenhaftung) – dies ist in §§ 1975, 1989, 1990 BGB geregelt.
  • Die Rangfolge der Befriedigung von Nachlassgläubigern – diese wird im Nachlassinsolvenzverfahren nach § 1975 ff. bestimmt.
  • Die Vergütung des Nachlassverwalters – dafür ist § 1987 BGB zuständig.

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