§ 1985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters § 1985

Der Nachlassverwalter muss den Nachlass verwalten und Verbindlichkeiten berichtigen; er haftet gegenüber Gläubigern analog § 1978 Abs. 2, §§ 1979, 1980 BGB.

Amtlicher Text § 1985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
  • (2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1985 BGB legt die Pflichten des Nachlassverwalters fest. Er muss den Nachlass (das Vermögen des Verstorbenen) verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers) aus diesem Vermögen bezahlen.

Der Nachlassverwalter ist nicht nur dem Erben, sondern auch den Nachlassgläubigern gegenüber verantwortlich. Das bedeutet, dass die Gläubiger ihn bei Pflichtverletzungen in Anspruch nehmen können. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für den Erben in den §§ 1978 Abs. 2, 1979 und 1980 BGB.

Diese Verantwortlichkeit umfasst insbesondere die Pflicht, die bisherige Verwaltung des Erben zu prüfen, die Berichtigung von Verbindlichkeiten ordnungsgemäß vorzunehmen und bei Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger des Verstorbenen fordert den Nachlassverwalter auf, eine offene Rechnung aus dem Nachlass zu bezahlen.
  • Der Nachlassverwalter verkauft ein Grundstück aus dem Nachlass, um damit die Schulden des Erblassers zu tilgen.
  • Der Nachlassverwalter erkennt, dass der Nachlass überschuldet ist, und beantragt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
  • Der Nachlassverwalter zahlt eine Forderung, die nicht besteht, und schädigt dadurch den Nachlass.
  • Der Nachlassverwalter verwendet Nachlassgelder für eigene Zwecke; die Gläubiger verlangen Schadensersatz.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten vor Anordnung der Nachlassverwaltung (geregelt in § 1978 BGB).
  • Die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung (geregelt in § 1981 BGB).
  • Die Vergütung des Nachlassverwalters (geregelt in § 1987 BGB).
  • Die Erschöpfungseinrede des Erben nach Beendigung der Nachlassverwaltung (geregelt in § 1989 BGB).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1985 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB