§ 1996 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Neue Inventarfrist bei unverschuldetem Hindernis § 1996

§ 1996 BGB gewährt Erben eine neue Inventarfrist bei unverschuldetem Hindernis. Der Antrag gilt binnen zwei Wochen nach Wegfall und vor Ablauf eines Jahres.

Amtlicher Text § 1996 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den Umständen gerechtfertigte Verlängerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.
  • (2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spätestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.
  • (3) Vor der Entscheidung soll der Nachlassgläubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer als Erbe ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Nachlassinventar rechtzeitig zu errichten oder eine Verlängerung der Frist zu beantragen, kann beim Nachlassgericht eine neue Inventarfrist verlangen. Das Gericht bestimmt diese Frist auf entsprechenden Antrag des Erben.

Für den Antrag gelten zwei zeitliche Grenzen. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses gestellt werden. Zudem muss der Antrag spätestens vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist beim Gericht eingehen.

Vor der Entscheidung über den Antrag soll derjenige Nachlassgläubiger angehört werden, auf dessen Antrag hin die erste Frist bestimmt worden war, sofern dies tunlich ist.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe erleidet einen schweren Unfall und kann deshalb die Frist zur Errichtung des Inventars unverschuldet nicht einhalten.
  • Ein Erbe erfährt wegen einer Unterbrechung der Postzustellung erst nach Fristablauf von der gerichtlich gesetzten Inventarfrist.
  • Ein Erbe war ohne eigenes Verschulden im Ausland abgeschnitten und stellt binnen zwei Wochen nach der Rückkehr einen Antrag auf eine neue Frist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erbe hat die Frist aus bloßer Unkenntnis oder Nachlässigkeit versäumt.
  • Die Bestimmung der allgemeinen Dauer einer normalen Inventarfrist.
  • Die Haftungsfolgen bei der Einreichung eines unrichtigen Inventars.

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