Fristsetzung zur Inventarerrichtung § 1994
Setzt das Nachlassgericht auf Antrag eines Gläubigers eine Inventarfrist, haftet der Erbe nach Ablauf unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten.
- (1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
- (2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Erbschaft antritt, kann die eigene Haftung für Schulden des Erblassers grundsätzlich auf den Nachlass beschränken. Ein Nachlassgläubiger hat jedoch das Recht, beim Nachlassgericht einen Antrag zu stellen, damit dem Erben eine Frist zur Errichtung eines Inventars gesetzt wird.
Verstreicht diese Frist, ohne dass das Inventar ordnungsgemäß errichtet wird, verliert der Erbe dieses Privileg. Er haftet ab diesem Zeitpunkt unbeschränkt mit seinem gesamten eigenen Vermögen für sämtliche Schulden des Erblassers.
Für den Antrag muss der Gläubiger seine Forderung lediglich glaubhaft machen. Sollte sich später herausstellen, dass die Forderung in Wahrheit gar nicht bestand, bleibt die vom Gericht gesetzte Frist davon unberührt und voll wirksam.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger fordert die Begleichung einer offenen Rechnung des Erblassers und beantragt beim Nachlassgericht eine Frist zur Inventarerrichtung.
- Eine Bank verlangt vom Erben die Erstellung eines Inventars, um die Absicherung eines hinterlassenen Kredits zu prüfen.
- Ein Vermieter beantragt die Fristsetzung, um den Erben zur Offenlegung der Nachlasswerte bezüglich ausstehender Mieten zu zwingen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue zeitliche Dauer der gerichtlich festgesetzten Frist.
- Die genauen Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau des Inventars.
- Gründe, die zu einer Hemmung oder einem Neubeginn des Fristablaufs führen.
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