Mindest- und Höchstdauer der Inventarfrist § 1995
Inventarfrist: mindestens einen Monat, höchstens drei Monate. Beginn: Zustellung; bei vorheriger Bestimmung erst Annahme. Verlängerung auf Antrag.
- (1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
- (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
- (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Inventarfrist ist die Frist, innerhalb deren der Erbe ein Inventar des Nachlasses errichten muss (§ 1993). § 1995 legt fest: Die Frist beträgt mindestens einen Monat und höchstens drei Monate.
Der Beginn der Frist hängt davon ab, wann sie bestimmt wird. Wird die Frist erst nach Annahme der Erbschaft durch Beschluss des Nachlassgerichts gesetzt, beginnt sie mit der Zustellung dieses Beschlusses. Wird die Frist dagegen bereits vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, beginnt sie erst mit der Annahme selbst.
Das Nachlassgericht kann die Frist auf Antrag des Erben verlängern. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts – eine Verlängerung ist kein Automatismus.
Wann sie gilt
- Der Erbe erhält einen Beschluss des Nachlassgerichts, der ihm eine Inventarfrist von zwei Monaten setzt. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
- Das Nachlassgericht setzt die Inventarfrist bereits vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben. Die Frist beginnt erst in dem Moment, in dem der Erbe die Erbschaft annimmt.
- Der Erbe kann die Frist nicht einhalten und beantragt beim Nachlassgericht eine Verlängerung. Das Gericht kann die Frist nach eigenem Ermessen verlängern.
- Das Gericht setzt eine Frist von nur einem Monat – das ist das gesetzliche Minimum.
- Das Gericht setzt eine Frist von drei Monaten – das ist das gesetzliche Maximum.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Inventarfrist automatisch mit dem Erbfall beginnt. (Tatsächlich beginnt sie erst mit Zustellung oder Annahme.)
- Dass der Erbe die Frist selbst bestimmen kann. (Die Frist wird vom Nachlassgericht festgesetzt.)
- Dass die Frist immer drei Monate beträgt. (Sie kann auch kürzer sein, mindestens einen Monat.)
- Dass das Nachlassgericht die Frist ohne Antrag verlängern muss. (Es geschieht nur auf Antrag und nach Ermessen.)
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