Untertitel 4Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
21 Vorschriften
- § 1993 Erbe darf Nachlassverzeichnis einreichen § 1993 BGB gibt dem Erben das Recht, ein Nachlassverzeichnis (Inventar) beim Nachlassgericht einzureichen – die Inventarerrichtung.
- § 1994 Fristsetzung zur Inventarerrichtung Setzt das Nachlassgericht auf Antrag eines Gläubigers eine Inventarfrist, haftet der Erbe nach Ablauf unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten.
- § 1995 Mindest- und Höchstdauer der Inventarfrist Inventarfrist: mindestens einen Monat, höchstens drei Monate. Beginn: Zustellung; bei vorheriger Bestimmung erst Annahme. Verlängerung auf Antrag.
- § 1996 Neue Inventarfrist bei unverschuldetem Hindernis § 1996 BGB gewährt Erben eine neue Inventarfrist bei unverschuldetem Hindernis. Der Antrag gilt binnen zwei Wochen nach Wegfall und vor Ablauf eines Jahres.
- § 1997 Hemmung der Inventarfrist § 1997 BGB wendet die Vorschrift des § 210 über die Verjährungshemmung entsprechend auf die Inventarfrist und die Zwei-Wochen-Frist aus § 1996 Abs. 2 an.
- § 1998 Fristverlängerung bei Tod des Erben Stirbt der Erbe vor Ablauf der Inventarfrist oder der Frist aus § 1996 Abs. 2, läuft diese mindestens bis zum Ende seiner Ausschlagungsfrist (§ 1998).
- § 1999 Mitteilung der Inventarfrist an Gerichte Setzt das Nachlassgericht eine Inventarfrist für Erben unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung, informiert es Familien- oder Betreuungsgericht.
- § 2000 Unwirksamkeit der Inventarfrist § 2000 BGB: Inventarfrist unwirksam bei Nachlassverwaltung oder -insolvenz. Dann keine neue Frist. Bei Ende durch Verteilung oder Plan keine Inventarerrichtung.
- § 2001 Inhalt des Inventars § 2001 BGB: Das Inventar muss alle Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten sowie Beschreibung und Wertangabe enthalten.
- § 2002 Pflicht zur Hinzuziehung bei Inventaraufnahme §2002 Der Erbe muss bei der Inventaraufnahme eine zuständige Behörde, einen Beamten oder Notar hinzuziehen. Die Vorschrift ist Teil der Inventarerrichtung.
- § 2003 Amtliche Inventaraufnahme durch Notar § 2003 BGB regelt die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars durch einen Notar auf Antrag des Erben zur Wahrung der Inventarfrist.
- § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar Erbe kann ein bereits beim Nachlassgericht vorhandenes, den §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar durch einfache Erklärung vor Fristablauf als eigenes annehmen.
- § 2005 Unbeschränkte Erbenhaftung bei Inventarfehlern Wer das Nachlassinventar absichtlich unvollständig ausfüllt oder Scheinverbindlichkeiten einträgt, haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
- § 2006 Eidesstattliche Versicherung des Erben § 2006 BGB verpflichtet Erben auf Verlangen von Nachlassgläubigern zur eidesstattlichen Versicherung. Bei Verweigerung haftet der Erbe unbeschränkt.
- § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen § 2007: Haftung bei mehreren Erbteilen – Jeder Erbteil wird wie ein eigener Erbe behandelt, außer bei Anwachsung oder § 1935 bei gleicher Beschwerung.
- § 2008 Wirksamkeit der Inventarfrist im Gesamtgut Die Frist zur Errichtung eines Inventars bei Erbschaften im Gesamtgut läuft erst ab Mitteilung an den verwalterischen Ehegatten gemäß § 2008 BGB.
- § 2009 Vermutung der Vollständigkeit des Inventars § 2009 BGB: Bei rechtzeitiger Inventarerrichtung wird vermutet, dass keine weiteren Nachlassgegenstände existierten. Gilt für Erbe und Nachlassgläubiger.
- § 2010 Einsicht des Inventars beim Nachlassgericht §2010 Das Nachlassgericht muss jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in das Inventar gewähren. Keine Frist, kein Antragserfordernis.
- § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erbe Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann keine Inventarfrist gesetzt werden. Er muss den Nachlassgläubigern Auskunft geben. (§ 2011 BGB)
- § 2012 Keine Inventarfrist für Pfleger und Verwalter § 2012 BGB schließt Inventarfristen für Nachlasspfleger und Nachlassverwalter aus. Sie müssen Gläubigern Auskunft geben und wahren die Haftungsbeschränkung.
- § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben § 2013: Bei unbeschränkter Erbenhaftung sind Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen, Nachlassverwaltung nicht beantragbar; Ausnahmen bei späteren Ereignissen.