Unbeschränkte Erbenhaftung bei Inventarfehlern § 2005
Wer das Nachlassinventar absichtlich unvollständig ausfüllt oder Scheinverbindlichkeiten einträgt, haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
- (1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
- (2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Errichtet ein Erbe ein Nachlassinventar, kann er seine Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers grundsätzlich auf den Nachlass beschränken. Führt der Erbe jedoch absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der Nachlassgegenstände herbei oder nimmt er nicht bestehende Verbindlichkeiten auf, um Gläubiger zu benachteiligen, verliert er diese Haftungsbeschränkung. Er haftet dann persönlich mit seinem gesamten eigenen Vermögen.
Die gleiche Rechtsfolge trifft den Erben, wenn die Inventaraufnahme amtlich erfolgt und er die Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert. Wer das Verfahren zur Ermittlung des Nachlasses auf diese Weise blockiert, verliert das Privileg der beschränkten Haftung.
Fehlen Angaben im Inventar ohne eine solche Absicht oder Benachteiligungsabsicht, führt dies nicht sofort zur unbeschränkten Haftung. Für diesen Fall sieht Absatz 2 vor, dass dem Erben eine neue Frist bestimmt werden kann, um das Inventar zu ergänzen.
Wann sie gilt
- Ein Erbe verschweigt bei der Erstellung des Inventars vorsätzlich ein wertvolles Kunstwerk, damit Nachlassgläubiger nicht darauf zugreifen können.
- Eine Erbin gibt im Inventar eine erfundene Darlehensschuld an, um den Nachlass künstlich zu überschulden und Gläubiger zu schädigen.
- Ein Erbe verweigert bei einer amtlichen Aufnahme nach § 2003 vorsätzlich Angaben über bestehende Bankkonten des Erblassers.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Versehentliches Vergessen eines Nachlassgegenstands ohne Benachteiligungsabsicht; hierfür sieht Absatz 2 eine Frist zur Ergänzung vor.
- Die allgemeinen Formalien und Fristen zur Errichtung eines Inventars.
- Die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der Angaben.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2005 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.