Fristverlängerung bei Tod des Erben § 1998
Stirbt der Erbe vor Ablauf der Inventarfrist oder der Frist aus § 1996 Abs. 2, läuft diese mindestens bis zum Ende seiner Ausschlagungsfrist (§ 1998).
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Stirbt ein Erbe, bevor die ihm gesetzte Inventarfrist oder die Nachfrist von zwei Wochen nach § 1996 Abs. 2 abgelaufen ist, tritt ein Schutz für dessen eigene Erben ein. Die Frist endet in diesem Fall nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, die für die Erbschaft des verstorbenen Erben gilt.
Die Inventarfrist dient dazu, dem Erben Zeit für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu verschaffen, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu beschränken. Stirbt der Erbe während dieser Frist, geht das Erbe auf seine eigenen Erben über. Damit diese ausreichend Zeit haben zu entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, verlängert § 1998 den Ablauf der Inventarfrist.
Wann sie gilt
- Ein Erbe verstirbt während der laufenden Inventarfrist, woraufhin seine eigenen Erben Zeit benötigen, um über die Ausschlagung seiner Erbschaft zu entscheiden.
- Der Erbe stirbt innerhalb der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Nachfrist von zwei Wochen, bevor das Nachlassverzeichnis eingereicht werden konnte.
- Der Nacherbe tritt die Erbfolge an, während die Inventarfrist des ursprünglichen Erblassers noch läuft und wegen des Todes des ersten Erben verlängert werden muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Fall, dass der Erbe erst nach dem vollständigen Ablauf der Inventarfrist stirbt.
- Die Verlängerung der Inventarfrist aus sonstigen persönlichen Gründen des Erben ohne dessen Ableben; dies regelt § 1996.
- Die Dauer der Ausschlagungsfrist selbst.
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