Mitteilung der Inventarfrist an Gerichte (§ 1999)
Setzt das Nachlassgericht eine Inventarfrist für Erben unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung, informiert es Familien- oder Betreuungsgericht.
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt eine Informationspflicht zwischen Gerichten, wenn für einen Erben eine Inventarfrist festgesetzt wird. Das Nachlassgericht teilt die Festsetzung dieser Frist dem Familiengericht mit, wenn der Erbe unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht.
Gehört die Nachlassangelegenheit zum Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, geht die Mitteilung an das Betreuungsgericht. Die Benachrichtigung stellt sicher, dass die für den Schutz des Erben zuständige Stelle von der laufenden Frist Kenntnis erhält.
Wann sie gilt
- Ein schutzbedürftiges Kind erbt ein Anwesen und das Nachlassgericht setzt eine Inventarfrist, woraufhin das Familiengericht benachrichtigt wird.
- Ein unter Vormundschaft stehender Erbe erhält vom Nachlassgericht eine Frist zur Inventarerrichtung und das Familiengericht wird informiert.
- Für einen Erben mit einem Betreuer für Vermögensangelegenheiten wird eine Inventarfrist bestimmt und das Nachlassgericht benachrichtigt das Betreuungsgericht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Verfahren zur Festsetzung oder Verlängerung einer Inventarfrist.
- Die inhaltlichen Vorgaben für die Erstellung des Inventars.
- Die Rechtsfolgen bei Versäumnis der Inventarfrist.
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