Pflicht zur Hinzuziehung bei Inventaraufnahme §2002
Der Erbe muss bei der Inventaraufnahme eine zuständige Behörde, einen Beamten oder Notar hinzuziehen. Die Vorschrift ist Teil der Inventarerrichtung.
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Erbe muss bei der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar hinzuziehen. Das Inventar ist ein Verzeichnis aller Aktiva und Passiva des Nachlasses.
Die Mitwirkung einer neutralen Stelle soll die Richtigkeit des Inventars gewährleisten. Die Folgen einer unterlassenen Hinzuziehung regeln die nachfolgenden Vorschriften, insbesondere §2005.
Wann sie gilt
- Der Erbe lädt einen Notar ein, um gemeinsam das Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen.
- Der Erbe beauftragt das Nachlassgericht mit der amtlichen Aufnahme des Inventars.
- Der Erbe zieht einen vereidigten Gerichtsvollzieher bei der Inventarisierung hinzu.
- Ein Miterbe besteht darauf, dass die Inventaraufnahme nur unter Beteiligung eines Notars erfolgt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Erbe das Inventar ohne jede amtliche Mitwirkung selbst erstellen darf.
- Die genauen Fristen für die Errichtung des Inventars (dazu §1994).
- Der erforderliche Inhalt des Inventars (dazu §2001).
- Die Haftungsfolgen bei unrichtigem oder fehlendem Inventar (dazu §2005).
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