Amtliche Inventaraufnahme durch Notar § 2003
§ 2003 BGB regelt die amtliche Aufnahme des Nachlassinventars durch einen Notar auf Antrag des Erben zur Wahrung der Inventarfrist.
- (1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
- (2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
- (3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Nachlassinventar kann amtlich aufgenommen werden. Hierzu beantragt der Erbe beim Nachlassgericht die Errichtung des Verzeichnisses. Das Gericht beauftragt daraufhin einen Notar mit der Aufnahme. Bereits mit der Einreichung dieses Antrags beim Nachlassgericht gilt die Inventarfrist als gewahrt.
Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, dem beauftragten Notar alle für die Aufstellung des Inventars erforderlichen Auskünfte vollumfänglich zu erteilen.
Nach Abschluss der Aufstellung reicht der Notar das fertige Inventar direkt beim Nachlassgericht ein.
Wann sie gilt
- Ein Erbe stellt beim Nachlassgericht einen Antrag auf amtliche Inventarerrichtung, um die Inventarfrist zu wahren.
- Ein vom Nachlassgericht beauftragter Notar verlangt vom Erben Auskünfte über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers.
- Der Notar übermittelt das fertig gestellte Nachlassinventar zur Hinterlegung an das Nachlassgericht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die eigenhändige Errichtung eines Inventars durch den Erben ohne notarische Mitwirkung.
- Die detaillierten inhaltlichen Vorgaben für die Aufstellung von Nachlassgegenständen.
- Die Haftungsfolgen bei falschen oder unvollständigen Angaben des Erben gegenüber dem Notar.
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