Inhalt des Inventars § 2001 BGB
§ 2001 BGB: Das Inventar muss alle Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten sowie Beschreibung und Wertangabe enthalten.
- (1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
- (2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Gesetz schreibt vor, was in einem Inventarverzeichnis stehen muss. Es müssen alle Sachen und Rechte, die zum Nachlass gehören, sowie alle Schulden des Erblassers aufgeführt werden. Vollständigkeit ist wichtig.
Wenn der Wert eines Gegenstands nicht ohne Weiteres klar ist, muss das Inventar zusätzlich eine Beschreibung enthalten, die die Wertermittlung ermöglicht, und den Wert selbst angeben. Das dient der Transparenz für Gläubiger und Miterben.
Wann sie gilt
- Ein Erbe erstellt ein Inventar, um die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
- Ein Nachlassgläubiger prüft das Inventar, um zu sehen, ob ausreichend Vermögen zur Begleichung der Schulden vorhanden ist.
- Ein Vermächtnisnehmer möchte wissen, ob ein bestimmtes Kunstwerk im Nachlass ist und welchen Wert es hat.
- Bei mehreren Erben muss das Inventar klarstellen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und welchen Wert sie haben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Frist zur Errichtung des Inventars (diese ist in § 1994 geregelt).
- Sie bestimmt nicht die Folgen unrichtiger Angaben (das tut § 2005).
- Sie gilt nicht für die amtliche Aufnahme des Inventars (dafür ist § 2003 zuständig).
- Sie enthält keine Regelung zur Einsichtnahme des Inventars (diese folgt aus § 2010).
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