Eidesstattliche Versicherung des Erben § 2006 BGB
§ 2006 BGB verpflichtet Erben auf Verlangen von Nachlassgläubigern zur eidesstattlichen Versicherung. Bei Verweigerung haftet der Erbe unbeschränkt.
- (1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
- (2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
- (3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.
- (4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nachlassgläubiger können vom Erben verlangen, dass dieser zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt versichert, das Nachlassinventar nach bestem Wissen so vollständig wie möglich angegeben zu haben. Vor der Abgabe dieser Versicherung hat der Erbe die Möglichkeit, das vorhandene Inventar noch zu ergänzen.
Erscheint der Erbe nicht zum gerichtlichen Termin oder verweigert er die Abgabe der Versicherung ohne ausreichende Entschuldigung, entfällt ihm gegenüber dem antragstellenden Gläubiger der Schutz der Haftungsbeschränkung. Der Erbe haftet diesem Gläubiger in der Folge unbeschränkt.
Eine wiederholte eidesstattliche Versicherung kann derselbe oder ein anderer Gläubiger nur dann verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Erbe nach der ersten Abgabe Kenntnis von weiteren Nachlassgegenständen erlangt hat.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger verlangt vom Erben vor dem Nachlassgericht die eidesstattliche Bekräftigung, dass alle Vermögenswerte im Inventar aufgeführt sind.
- Ein Erbe vervollständigt das Nachlassinventar kurz vor dem gerichtlichen Termin zur eidesstattlichen Versicherung.
- Ein Erbe verweigert ohne Grund die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und haftet dem antragstellenden Gläubiger daraufhin unbeschränkt.
- Ein Gläubiger fordert eine erneute Versicherung, weil der Erbe nachweislich nachträglich von einem weiteren Bankkonto des Erblassers erfahren hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeinen Regeln zur formellen Errichtung eines Nachlassinventars (geregelt in § 2001 und § 2002 BGB).
- Die unbeschränkte Haftung wegen unrichtiger Inventarerrichtung ohne Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung (geregelt in § 2005 BGB).
- Die allgemeinen Folgen der unbeschränkten Erbenhaftung (geregelt in § 2013 BGB).
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