Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben § 2013
§ 2013: Bei unbeschränkter Erbenhaftung sind Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen, Nachlassverwaltung nicht beantragbar; Ausnahmen bei späteren Ereignissen.
- (1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.
- (2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, verliert er die Möglichkeit, bestimmte Haftungsbeschränkungen geltend zu machen. Die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980 und 1989 bis 1992 finden keine Anwendung. Zudem kann der Erbe keine Nachlassverwaltung beantragen.
Allerdings gibt es eine Ausnahme: Tritt später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 (Versäumung der Inventarfrist) oder des § 2005 Abs. 1 (unrichtiges Inventar) ein, kann der Erbe sich auf eine zuvor nach § 1973 oder § 1974 eingetretene Haftungsbeschränkung berufen.
Haftet der Erbe nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt, so bleiben die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht, eine Nachlassverwaltung zu beantragen, gegenüber den anderen Gläubigern erhalten.
Wann sie gilt
- Ein Erbe hat die Erbschaft angenommen, ohne ein Inventar zu errichten. Er haftet unbeschränkt und kann daher nicht die Haftungsbeschränkung nach § 1973 (Aufgebotsverfahren) geltend machen.
- Ein Erbe errichtet ein Inventar, das später als unrichtig befunden wird (§ 2005 Abs. 1). Dadurch wird er unbeschränkt haftbar, kann sich aber auf eine zuvor eingetretene Haftungsbeschränkung nach § 1973 berufen, wenn die Voraussetzungen des § 1994 Abs. 1 Satz 2 vorliegen.
- Ein Erbe haftet einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, weil er die Inventarfrist versäumt hat. Gegenüber anderen Gläubigern kann er dennoch die Haftungsbeschränkungen der §§ 1977 bis 1980 nutzen.
- Ein Erbe wird unbeschränkt haftbar, weil er die Erbschaft angenommen hat, und möchte eine Nachlassverwaltung beantragen. Dies ist ihm nach § 2013 Abs. 1 verwehrt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wann die unbeschränkte Haftung des Erben eintritt (das ist in §§ 1994, 2005 geregelt).
- Sie regelt nicht das Inventarverfahren selbst (siehe §§ 2002 bis 2009).
- Sie regelt nicht die Haftung des Erben für eigene Schulden außerhalb des Nachlasses.
- Sie regelt nicht die Ausschlagung der Erbschaft oder deren Folgen.
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