Haftung bei mehreren Erbteilen – § 2007
§ 2007: Haftung bei mehreren Erbteilen – Jeder Erbteil wird wie ein eigener Erbe behandelt, außer bei Anwachsung oder § 1935 bei gleicher Beschwerung.
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2007 BGB regelt die Haftung eines Erben, der mehrere Erbteile erbt. Grundsätzlich wird jeder Erbteil für die Haftung wie ein eigener Erbe behandelt. Das bedeutet, dass der Erbe für jeden Erbteil getrennt haften kann, zum Beispiel durch beschränkte Haftung für einen Erbteil und unbeschränkte für einen anderen.
Eine Ausnahme gilt bei der Anwachsung (Zuwachs eines Erbteils) und in Fällen des § 1935: Hier gilt die getrennte Haftung nur, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind, also unterschiedliche Belastungen aufweisen. Sind sie gleich beschwert, wird die Haftung zusammen betrachtet.
Der Begriff „beschwert“ bezieht sich auf Belastungen wie Vermächtnisse, Auflagen oder Schulden, die auf den einzelnen Erbteilen lasten.
Wann sie gilt
- Ein Erbe erbt gleichzeitig aus zwei Testamenten: ein Erbteil mit hohen Schulden, ein anderer mit Vermögen. Nach § 2007 kann er für den Schuldenerbteil die Haftung beschränken, für den anderen unbeschränkt annehmen.
- Ein Miterbe schlägt die Erbschaft aus, sein Anteil wächst den anderen zu (Anwachsung). Sind die Erbteile unterschiedlich belastet, gilt die getrennte Haftung.
- Ein Erbe erbt durch § 1935 einen weiteren Erbteil, weil die Annahme eines Erbteils die Wirksamkeit eines anderen beeinflusst.
- Ein Erbe erbt mehrere Erbteile aus derselben Erbschaft, aber mit unterschiedlichen Beschwerungen (z.B. verschiedene Vermächtnisse).
- Der Fiskus als Erbe erbt mehrere Erbteile – hier gilt die Regel ebenfalls.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für die Haftung des Erben für eigene Schulden, sondern nur für Nachlassverbindlichkeiten.
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der Erbe die Erbschaft ausschlagen kann.
- Sie regelt nicht die Inventarfrist oder die eidesstattliche Versicherung (dazu §§ 2001 ff., 2006).
- Sie gilt nicht für den Fall, dass der Erbe nur einen Erbteil hat, auch wenn dieser aus mehreren Gegenständen besteht.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2007 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.