Vermutung der Vollständigkeit des Inventars § 2009
§ 2009 BGB: Bei rechtzeitiger Inventarerrichtung wird vermutet, dass keine weiteren Nachlassgegenstände existierten. Gilt für Erbe und Nachlassgläubiger.
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere Nachlassgegenstände als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Paragraph 2009 BGB enthält eine Vermutung zugunsten des Erben, wenn dieser rechtzeitig ein Inventar errichtet hat. Die Vermutung besagt, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden waren als die im Inventar aufgeführten.
Diese Vermutung gilt im Verhältnis zwischen dem Erben und den Nachlassgläubigern. Sie erleichtert dem Erben den Nachweis der Vollständigkeit seiner Angaben. Der Gläubiger kann die Vermutung widerlegen, indem er das Vorhandensein weiterer Gegenstände beweist.
Voraussetzung ist die rechtzeitige Errichtung des Inventars innerhalb der gesetzlichen Frist. Ist das Inventar verspätet, kommt die Vermutung nicht zur Anwendung.
Wann sie gilt
- Ein Erbe erstellt fristgerecht ein Inventar und listet alle bekannten Gegenstände auf. Ein Nachlassgläubiger behauptet, es habe ein weiteres Bankkonto gegeben. Die Vermutung hilft dem Erben.
- Der Erbe vergisst, ein wertvolles Gemälde zu inventarisieren. Der Gläubiger muss beweisen, dass das Gemälde zum Zeitpunkt des Erbfalls existierte.
- Ein Nachlassgläubiger verlangt Auskunft über nicht inventarisierte Gegenstände. Der Erbe kann sich auf die Vermutung berufen.
- Der Erbe reicht das Inventar verspätet ein. Die Vermutung des § 2009 greift nicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten; diese kann bei Unrichtigkeit des Inventars unbeschränkt sein (siehe § 2005 BGB).
- Sie betrifft nicht die Richtigkeit der Bewertung der inventarisierten Gegenstände.
- Sie gilt nicht für das Verhältnis des Erben zu Miterben oder Vermächtnisnehmern.
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