Einsicht des Inventars beim Nachlassgericht §2010
Das Nachlassgericht muss jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einsicht in das Inventar gewähren. Keine Frist, kein Antragserfordernis.
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Inventar ist ein Verzeichnis des Nachlasses – aller Aktiva und Passiva, die der Erblasser hinterlässt. Es wird beim Nachlassgericht hinterlegt.
§ 2010 verpflichtet das Gericht, jedem die Einsicht in dieses Inventar zu gestatten, sofern die Person ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die begehrte Information für die Wahrnehmung eigener Rechte oder rechtlicher Pflichten erforderlich ist, also nicht bloße Neugier oder allgemeines Interesse genügt. Die Glaubhaftmachung ist eine abgeschwächte Form des Beweises – der Betroffene muss die Tatsachen so darlegen, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Interesses spricht.
Die Vorschrift selbst enthält keine besondere Form oder Frist. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob das Interesse ausreicht. Wer Einsicht begehrt, muss nichts weiter als Tatsachen vortragen, aus denen sich das rechtliche Interesse ergibt.
Wann sie gilt
- Ein Nachlassgläubiger will prüfen, ob im Nachlass genügend Vermögen vorhanden ist, um seine fällige Forderung zu begleichen.
- Ein Pflichtteilsberechtigter möchte die Höhe des Nachlasses kennen, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können.
- Ein Miterbe bezweifelt die Vollständigkeit des vom Nachlassverwalter erstellten Inventars und will selbst Einsicht nehmen.
- Ein Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter, der das Inventar nicht selbst erstellt hat, benötigt die Einsicht zur ordnungsgemäßen Amtsführung.
- Ein Vermächtnisnehmer möchte feststellen, ob der Erbe das Inventar richtig aufgenommen hat, um sein Vermächtnis geltend zu machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wer das Inventar erstellt oder wie es inhaltlich aussehen muss – dies ist in den §§ 2001–2003 BGB geregelt.
- Sie gibt kein Recht auf Herausgabe einer Kopie des Inventars, sondern nur auf Einsichtnahme in das Original beim Gericht.
- Sie erlaubt keine Einsicht für jedermann – ein rechtliches Interesse muss konkret dargelegt werden, bloße Neugier oder allgemeines Interesse reicht nicht.
- Sie betrifft ausschließlich das Nachlassinventar, nicht etwa das Grundbuch, Handelsregister oder andere öffentliche Register.
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