§ 2008 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wirksamkeit der Inventarfrist im Gesamtgut § 2008

Die Frist zur Errichtung eines Inventars bei Erbschaften im Gesamtgut läuft erst ab Mitteilung an den verwalterischen Ehegatten gemäß § 2008 BGB.

Amtlicher Text § 2008 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenüber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenüber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenüber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.
  • (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der Gütergemeinschaft.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte eine Erbschaft, die in das gemeinschaftliche Vermögen (das Gesamtgut) fällt, reicht eine Fristsetzung allein gegenüber dem Erben nicht aus. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Inventarfrist ist, dass die Fristbestimmung auch gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder zusammen mit dem Erben verwaltet.

Die Inventarfrist läuft für den erbenden Ehegatten so lange nicht ab, wie sie gegenüber dem mitverwaltenden Ehegatten noch läuft. Erstellt der mitverwaltende Ehegatte das Nachlassverzeichnis, kommt dies dem erbenden Ehegatten zugute.

Diese Regelungen aus Absatz 1 gelten nach Absatz 2 unverändert weiter, wenn die Gütergemeinschaft zwischen den Ehegatten bereits beendet worden ist.

Wann sie gilt

  • Ein Gläubiger setzt einem erbenden Ehegatten eine Frist zur Errichtung des Nachlassverzeichnisses, benachrichtigt aber nicht den Ehepartner, der das Gesamtgut verwaltet.
  • Der mitverwaltende Ehepartner reicht nach Fristansetzung selbst das Nachlassverzeichnis beim Gericht ein, um die Haftung zu beschränken.
  • Nach einer Scheidung und Aufhebung der Gütergemeinschaft wird eine Erbschaft abgewickelt, die dem noch ungeteilten Gesamtgut zugerechnet wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Ausschlagung einer Erbschaft durch einen verheirateten Erben
  • Die allgemeine Auseinandersetzung des Gesamtguts nach Ende der Gütergemeinschaft
  • Die Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft

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