§ 2011 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erbe § 2011

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann keine Inventarfrist gesetzt werden. Er muss den Nachlassgläubigern Auskunft geben. (§ 2011 BGB)

Amtlicher Text § 2011 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph bestimmt, dass dem Fiskus – also dem Staat – als gesetzlichem Erben keine Frist zur Errichtung eines Inventars gesetzt werden kann. Normalerweise können Erben durch ein Inventar ihre Haftung auf den Nachlass beschränken; dafür gilt eine Frist. Für den Fiskus entfällt diese Frist. Stattdessen ist er verpflichtet, den Nachlassgläubigern von sich aus Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.

Die Vorschrift gilt nur, wenn der Fiskus kraft Gesetzes Erbe wird (z.B. wenn keine anderen Erben vorhanden sind). Sie befreit ihn nicht von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, sondern regelt nur das Verfahren der Inventarerrichtung. Die Auskunftspflicht ersetzt das förmliche Inventar.

Wann sie gilt

  • Eine Person stirbt ohne Testament und ohne gesetzliche Erben; das Bundesland wird gesetzlicher Erbe. Ein Gläubiger verlangt die Setzung einer Inventarfrist – das ist nach § 2011 ausgeschlossen.
  • Der Fiskus erbt als gesetzlicher Erbe und erstellt kein Inventar. Ein Nachlassgläubiger möchte die unbeschränkte Haftung geltend machen; der Fiskus muss aber nur Auskunft geben, nicht innerhalb einer Frist inventarisieren.
  • Ein Nachlassverwalter fragt, ob dem Fiskus eine Inventarfrist bestimmt werden kann – nein, er muss nur Auskunft erteilen.
  • Ein Erbe zweifelt, ob die Auskunft des Fiskus ausreicht, und verlangt ein amtliches Inventar; der Fiskus kann sich auf § 2011 berufen, um die Frist zu vermeiden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für den Fiskus als testamentarischen Erben (wenn der Staat im Testament bedacht wird) – dann gelten die allgemeinen Inventarfristen.
  • Sie befreit den Fiskus nicht von der Haftung für Nachlassschulden; er haftet weiterhin mit dem Nachlass, aber ohne Inventarfrist.
  • Sie betrifft nicht andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden oder Stiftungen, die nicht Fiskus im Sinne des BGB sind.
  • Die Regelung sagt nichts über die Höhe der Auskunftspflicht oder die Folgen unrichtiger Auskunft – das ist in anderen Vorschriften (z.B. § 2005) geregelt.

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