Keine Inventarfrist für Pfleger und Verwalter § 2012
§ 2012 BGB schließt Inventarfristen für Nachlasspfleger und Nachlassverwalter aus. Sie müssen Gläubigern Auskunft geben und wahren die Haftungsbeschränkung.
- (1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die Beschränkung der Haftung des Erben verzichten.
- (2) Diese Vorschriften gelten auch für den Nachlassverwalter.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird für einen Nachlass ein Nachlasspfleger oder ein Nachlassverwalter eingesetzt, kann diesen Personen gerichtlich keine Frist zur Errichtung eines Nachlassinventars gesetzt werden. Ein Verlust von Haftungsbeschränkungen wegen Versäumnisses einer solchen Frist ist für sie damit ausgeschlossen.
Gegenüber Personen, die Forderungen gegen den Nachlass haben, sind Nachlasspfleger und Nachlassverwalter zur Erteilung von Auskünften über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses verpflichtet.
Ein Nachlasspfleger ist rechtlich nicht befugt, auf das Recht des Erben zur Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass zu verzichten.
Wann sie gilt
- Ein Nachlassgläubiger verlangt vom gerichtlich bestellten Nachlasspfleger die Einhaltung einer Frist zur Einreichung eines Inventarverzeichnisses.
- Ein Gläubiger fordert vom Nachlassverwalter Auskunft darüber, welche Bankguthaben und Sachwerte zum Nachlass gehören.
- Ein Nachlasspfleger wird von einem Gläubiger aufgefordert, vorsorglich auf die Einrede der Beschränkung der Erbenhaftung zu verzichten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Bestimmung einer Inventarfrist gegenüber dem eigentlichen Erben (geregelt in § 2002 BGB).
- Die Voraussetzungen für die eigentliche Bestellung eines Nachlasspflegers nach den §§ 1960, 1961 BGB.
- Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Inventarerrichtung durch Erben (geregelt in § 2005 BGB).
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