§ 2000 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksamkeit der Inventarfrist (§ 2000)

§ 2000 BGB: Inventarfrist unwirksam bei Nachlassverwaltung oder -insolvenz. Dann keine neue Frist. Bei Ende durch Verteilung oder Plan keine Inventarerrichtung.

Amtlicher Text § 2000 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 2000 BGB wird eine bereits bestimmte Inventarfrist unwirksam, sobald das Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung anordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Solange diese Verfahren andauern, darf das Gericht keine neue Inventarfrist setzen.

Endet das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan, so ist der Erbe von der Pflicht zur Inventarerrichtung befreit, um die unbeschränkte Haftung abzuwenden. Die Regelung verhindert, dass der Erbe während der Verfahrensdauer durch Fristversäumnis nachteilige Folgen erleidet.

Wann sie gilt

  • Ein Erbe hat eine Inventarfrist erhalten, aber vor deren Ablauf wird eine Nachlassverwaltung angeordnet – die Frist verfällt.
  • Während eines laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens versucht das Gericht, eine neue Inventarfrist zu setzen – das ist unzulässig.
  • Nachdem das Insolvenzverfahren durch Verteilung der Masse beendet wurde, muss der Erbe kein Inventar mehr einreichen, um seine Haftung zu beschränken.
  • Ein Erbe hat die Inventarfrist versäumt, aber während des Verfahrens war die Frist unwirksam – er haftet nicht unbeschränkt.
  • Der Erbe fragt sich, ob er nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch ein Inventar einreichen muss – nein, wenn Ende durch Verteilung oder Plan.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht die allgemeine Haftung des Erben bei verspäteter oder unrichtiger Inventarerrichtung – diese folgt aus §§ 1994, 2005.
  • Es gilt nicht für den Fall, dass der Erbe selbst das Insolvenzverfahren beantragt – nur das Nachlassinsolvenzverfahren ist betroffen.
  • Es befreit nicht von der Inventarerrichtung, wenn das Insolvenzverfahren aus anderen Gründen endet (z.B. Einstellung mangels Masse) – dies ist in anderen Vorschriften geregelt.
  • Es betrifft nicht die Fristbestimmung für den Fiskus als Erben – siehe § 2011.

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