§ 2019 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unmittelbare Ersetzung bei Erbschaftserwerb § 2019

§ 2019 BGB: Erwerb des Erbschaftsbesitzers mit Erbschaftsmitteln gilt als Teil der Erbschaft. Bei Forderungen nur bei Kenntnis des Schuldners.

Amtlicher Text § 2019 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.
  • (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2019 BGB regelt, dass ein Erbschaftsbesitzer, der mit Geld oder anderen Mitteln der Erbschaft etwas erwirbt, dieses Erworbene ebenfalls zur Erbschaft gehört. Der Erbschaftsbesitzer ist jemand, der tatsächlich die Erbschaft besitzt, ohne dazu berechtigt zu sein (z.B. ein vermeintlicher Erbe, der sich irrt).

Erwirbt der Erbschaftsbesitzer beispielsweise mit Bargeld aus dem Nachlass ein Auto oder Aktien, so werden diese Gegenstände automatisch Teil der Erbschaft. Der wahre Erbe kann sie herausverlangen.

Bei Forderungen (z.B. einer Kaufpreisforderung) gilt dies nur dann, wenn der Schuldner der Forderung weiß, dass sie aus Erbschaftsmitteln stammt und daher zur Erbschaft gehört. Ist der Schuldner ahnungslos, darf er so handeln, als ob die Forderung dem Erbschaftsbesitzer persönlich zusteht. Die §§ 406 bis 408 BGB, die den Schutz des gutgläubigen Schuldners betreffen, gelten entsprechend.

Wann sie gilt

  • Ein Erbschaftsbesitzer hebt Geld vom Konto des Verstorbenen ab und kauft damit ein Motorrad. Das Motorrad wird Teil des Nachlasses.
  • Der Erbschaftsbesitzer verwendet Erbschaftsgeld, um Aktien zu kaufen. Die Aktien sind nun ebenfalls Erbschaftsgegenstände.
  • Ein Erbschaftsbesitzer kauft mit Nachlassmitteln ein Gemälde auf einer Auktion. Das Gemälde gehört zur Erbschaft.
  • Der Erbschaftsbesitzer erwirbt mit Erbschaftsgeld eine Forderung gegen einen Dritten (z.B. durch Abtretung). Der Dritte muss die Forderung nur dann als zur Erbschaft gehörig behandeln, wenn er davon weiß.
  • Ein Erbschaftsbesitzer mietet mit Erbschaftsgeld eine Wohnung an. Das Mietrecht ist kein Erwerb, sondern ein Gebrauchsrecht; die Mietzahlungen selbst sind nicht erfasst, aber das Mietverhältnis könnte als Erwerb eines Rechts gelten? Vorsicht: besser Situationen, die klar sind. Stattdessen: Der Erbschaftsbesitzer kauft mit Erbschaftsmitteln ein Grundstück. Das Grundstück wird Teil der Erbschaft.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Erbschaftsbesitzer eigene Mittel verwendet, um etwas zu erwerben – dann bleibt es sein persönliches Eigentum.
  • Sie regelt nicht, wie der Erbschaftsbesitzer dem wahren Erben für Nutzungen oder Verwendungen haftet; das ist in §§ 2020, 2022 BGB geregelt.
  • Sie betrifft nicht den Fall, dass der wahre Erbe selbst in Besitz der Erbschaft ist und Geschäfte tätigt – § 2019 gilt nur für den Erbschaftsbesitzer als unrechtmäßigen Besitzer.
  • Die Vorschrift bestimmt nicht, ob der Schuldner einer Forderung, die aus Erbschaftsmitteln stammt, an den wahren Erben zahlen muss; sie schützt den Schuldner nur, wenn er keine Kenntnis hat.

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