§ 2022 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ersatz von Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers § 2022

§ 2022 BGB regelt den Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen des Erbschaftsbesitzers. Die Herausgabe erfolgt nur gegen Erstattung dieser Kosten.

Amtlicher Text § 2022 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
  • (2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
  • (3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Erbschaftsbesitzer hat Gegenstände aus dem Nachlass an den echten Erben herauszugeben. Wer Sachen des Nachlasses auf eigene Kosten erhalten, repariert oder dafür Verbindlichkeiten getilgt hat, muss diese Sachen jedoch erst herausgeben, wenn der Erbe diese Aufwendungen ersetzt.

Als Verwendungen gelten Ausgaben für die Erhaltung oder Verbesserung von Nachlassgegenständen sowie das Begleichen von Schulden und Lasten des Nachlasses. Die Pflicht zur Erstattung entfällt, soweit die Kosten bereits nach § 2021 durch Verrechnung mit der herauszugebenden Bereicherung abgedeckt sind.

Für das Zurückbehaltungsrecht gelten ergänzend die Vorschriften der §§ 1000 bis 1003. Weitergehende Ersatzansprüche des Erbschaftsbesitzers bleiben unberührt.

Wann sie gilt

  • Ein Scheinerbe hat das Dach eines geerbten Hauses reparieren lassen und verlangt vom tatsächlichen Erben die Erstattung der Handwerkerkosten vor der Übergabe.
  • Der Erbschaftsbesitzer hat Beerdigungskosten des Erblassers oder sonstige offene Rechnungen des Nachlasses aus eigenen Mitteln beglichen.
  • Ein angeblicher Erbe hat die laufende Grundsteuer und Versicherung für ein Nachlassgrundstück gezahlt und fordert den Ausgleich.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Ersatz von Verwendungen eines bösgläubigen oder bereits verklagten Erbschaftsbesitzers.
  • Der Anspruch des Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
  • Die Herausgabe von Früchten und Nutzungen, die der Erbschaftsbesitzer aus dem Nachlass gezogen hat.

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