Gleichstellung des Erbschaftskäufers § 2030
Wer einen Nachlass vertraglich von einem Scheinerben übernimmt, haftet dem wahren Erben gegenüber wie ein Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe.
Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Stellung einer Person, die den Nachlass durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt. Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der Erbschaftsgegenstände in Besitz genommen hat, obwohl ihm das Erbrecht tatsächlich nicht zusteht.
Wer die Erbschaft von diesem bloßen Scheinerben kauft oder übernimmt, wird im Verhältnis zum rechtmäßigen Erben genau so behandelt wie der Erbschaftsbesitzer selbst. Der wahre Erbe kann daher seine gesetzlichen Herausgabeansprüche auch direkt gegen den Erwerber durchsetzen.
Wann sie gilt
- Ein Käufer erwirbt die gesamte Erbschaft per Vertrag von einem Scheinerben, der sich irrtümlich für den Alleinerben hielt.
- Eine Person übernimmt den Nachlass vertraglich von einem Verwandten, dessen Erbschein später vom Gericht eingezogen wird.
- Ein Dritter schließt einen Vertrag über die Erbschaft ab und wird im Anschluss vom wahren Erben auf Herausgabe aller Nachlassgegenstände verklagt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Kauf einzelner Sachen aus dem Nachlass ohne Erwerb der Erbschaft als Ganzes; hierfür gelten die allgemeinen Regelungen des Sachenrechts.
- Der Erbteilskauf direkt vom rechtmäßigen Erben; hierfür gelten gesonderte Vorschriften zum Erbschaftskauf.
- Der reine Auskunftsanspruch des Erben gegen Mitbewohner des Erblassers; dieser ist an anderer Stelle im Erbrecht geregelt.
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