Herausgabe des Vermögens für Toterklärte § 2031
Totgesagte können ihr Vermögen nach Erbschaftsrecht zurückverlangen. Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis ein.
- (1) Überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Person für tot erklärt oder fälschlicherweise als verstorben angesehen wurde, obwohl sie noch lebt, verliert sie nicht das Recht an ihrem Vermögen. Sie kann die Erbschaft oder einzelne Gegenstände von den bisherigen Besitzern nach den Regeln des Erbschaftsanspruchs herausverlangen.
Für den Schutz der lebenden Person gilt eine Sonderregel bei der Verjährung: Solange die Person lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in dem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt hat.
Diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz erfolgte oder ob der Tod einer Person ohne ein solches Verfahren zu Unrecht angenommen worden ist.
Wann sie gilt
- Eine verschollene Person kehrt überraschend zurück und fordert ihr von Scheinerben übernommenenes Vermögen heraus.
- Ein irrtümlich für tot Erklärter erfährt von der Todeserklärung und verlangt sein Bankguthaben von den vermeintlichen Erben zurück.
- Jemand wurde ohne gerichtliches Verfahren fälschlich für tot gehalten und verlangt seine Gegenstände vom angeblichen Erben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Verfahren zur Aufhebung einer gerichtlichen Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz.
- Auskunftspflichten des Erbschaftsbesitzers über den Bestand des Nachlasses, geregelt in § 2027.
- Auseinandersetzung einer bestehenden Erbengemeinschaft unter Miterben, geregelt ab § 2032.
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