§ 749 Absatz 1 enthält den Satz, an dem sich Blockaden unter Miteigentümern auflösen: Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Er braucht dafür keinen Grund, keine Zustimmung der anderen und keine Frist. Das Gesetz geht davon aus, dass niemand dauerhaft in einer Gemeinschaft festgehalten werden soll, in der er nicht bleiben will – dieser Grundsatz ist der Hebel hinter fast jeder Teilungsversteigerung nach einer Trennung.
Absatz 2 behandelt die Vereinbarung, mit der das Aufhebungsrecht ausgeschlossen wird. Ein solcher Ausschluss ist möglich, hält aber nicht gegen alles: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, und eine vereinbarte Kündigungsfrist muss dann nicht eingehalten werden. Absatz 3 macht die Grenze absolut: Eine Vereinbarung, durch die das Recht auf Aufhebung diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig. Man kann sich also nicht wirksam für immer und ohne Rücksicht auf wichtige Gründe binden.
Wie die Aufhebung abläuft, steht in den folgenden Paragraphen und ist der eigentlich schmerzhafte Teil: § 752 ordnet zunächst die Teilung in Natur an, wenn sich der Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lässt; ist das ausgeschlossen, erfolgt die Aufhebung nach § 753 durch Verkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und durch Teilung des Erlöses. Bei einem Haus scheitert die Teilung in Natur fast immer, weshalb § 749 in der Praxis auf die Teilungsversteigerung hinausläuft. Wer das Objekt behalten will, wird deshalb regelmäßig versuchen, sich vorher über eine Übernahme gegen Ausgleichszahlung zu einigen – das Verfahren erzielt selten den Verkehrswert.