§ 2051 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings § 2051

§ 2051: Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings. Der an seine Stelle tretende Abkömmling ist ausgleichungspflichtig. Bei Ersatzerben: Zweifelsregel.

Amtlicher Text § 2051 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.
  • (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2051 regelt, was passiert, wenn ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet wäre, wegfällt – also vor oder nach dem Erbfall stirbt oder aus anderen Gründen nicht Erbe wird. Dann tritt der an seine Stelle tretende Abkömmling (z. B. sein eigenes Kind) in die Ausgleichungspflicht ein. Er muss die Zuwendungen, die der Weggefallene vom Erblasser erhalten hat, bei der Erbteilung ausgleichen.

Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, gilt im Zweifel: Der Ersatzerbe soll nicht mehr erhalten, als der wegfallende Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht bekommen hätte. Damit wird verhindert, dass der Ersatzerbe durch den Wegfall besser gestellt wird.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der wegfallende Abkömmling überhaupt zur Ausgleichung verpflichtet gewesen wäre – das ergibt sich aus anderen Regeln (etwa § 2050). Sie betrifft nur Abkömmlinge (Kinder, Enkel), nicht andere Erben.

Wann sie gilt

  • Ein Kind des Erblassers stirbt vor dem Erbfall; sein eigenes Kind (Enkel) erbt an seiner Stelle und muss die Zuwendungen ausgleichen, die das verstorbene Kind erhalten hatte.
  • Ein Kind wird enterbt und sein eigener Abkömmling tritt kraft Ersatzerben oder gesetzlicher Erbfolge an seine Stelle; dieser Abkömmling muss die Zuwendungen des enterbten Kindes ausgleichen.
  • Ein Kind schlägt die Erbschaft aus, sodass dessen Abkömmling nachrückt; der Nachrückende ist zur Ausgleichung verpflichtet.
  • Der Erblasser setzt für ein vorverstorbenes Kind einen Ersatzerben ein (z. B. den Ehepartner des Kindes); im Zweifel erhält der Ersatzerbe nicht mehr, als das Kind nach Ausgleichung erhalten hätte.
  • Ein Abkömmling wird für erbunwürdig erklärt; sein eigener Abkömmling tritt an seine Stelle und muss die Ausgleichung leisten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für Ehegatten oder andere Erben, die keine Abkömmlinge sind.
  • Sie regelt nicht, ob und in welcher Höhe der ursprüngliche Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet ist – das bestimmen andere Vorschriften.
  • Sie betrifft nicht den Fall, dass der Abkömmling selbst Erbe bleibt und lediglich die Ausgleichung durchführt.
  • Sie enthält keine Regelung zur Berechnung der Ausgleichung oder zur Verzinsung der Zuwendungen.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2051 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB