§ 2055 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Durchführung der Ausgleichung unter Miterben – § 2055

§ 2055: Wert der Ausgleichszuwendungen wird dem Nachlass hinzugerechnet und auf Erbteile angerechnet, bewertet zum Zeitpunkt der Zuwendung.

Amtlicher Text § 2055 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
  • (2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 2055 regelt die rechnerische Durchführung der Ausgleichung, wenn mehrere Miterben (meist Abkömmlinge) Vorempfänge vom Erblasser erhalten haben.

Bei der Teilung wird der Wert aller ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (z. B. Schenkungen, Ausstattungen) dem Nachlass hinzugerechnet. Jeder Miterbe bekommt den Wert seiner eigenen Zuwendung auf seinen Erbteil angerechnet.

Maßgeblich ist der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt ihrer Vornahme, nicht der Wert beim Erbfall. Dadurch werden spätere Wertsteigerungen oder -minderungen nicht berücksichtigt.

Wann sie gilt

  • Ein Vater schenkt einer Tochter zehn Jahre vor seinem Tod ein Haus. Bei der Erbteilung wird der damalige Hauswert dem Nachlass hinzugerechnet und der Tochter auf ihren Erbteil angerechnet.
  • Ein Erblasser hat einem Sohn eine Ausstattung für die Hochzeit gegeben. Der Wert dieser Ausstattung zum Zeitpunkt der Heirat fließt in die Ausgleichung ein.
  • Mehrere Geschwister erben gemeinsam. Ein Bruder hatte früher ein Grundstück vom Vater erhalten. Sein Erbteil wird entsprechend gekürzt.
  • Eine Zuwendung aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§ 2054) wird nach § 2055 bewertet und angerechnet.
  • Ein entfernterer Abkömmling erhält eine Zuwendung, die nach § 2053 ausgleichungspflichtig ist; die Berechnung folgt § 2055.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 2055 regelt nicht, wer zur Ausgleichung verpflichtet ist – das bestimmen §§ 2050–2052 und § 2053.
  • Die Vorschrift behandelt nicht, was geschieht, wenn ein Miterbe mehr erhalten hat als ihm zusteht (Mehrempfang, § 2056).
  • Sie enthält keine Regelung zur Auskunftspflicht über die Zuwendungen – diese folgt aus § 2057.
  • Die Haftung der Miterben für Nachlassverbindlichkeiten (§§ 2058 ff.) wird von § 2055 nicht erfasst.

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