Ausgleichung für Abkömmlinge im Testament § 2052
Werden Kinder im Testament wie gesetzliche Erben oder im gleichen Verhältnis eingesetzt, gilt im Zweifel die Ausgleichungspflicht nach §§ 2050, 2051.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Setzt ein Erblasser seine Abkömmlinge durch Testament auf den Erbteil ein, den sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder behält er deren Quotenverhältnis bei, schließt dies die Ausgleichung nicht aus. Es wird im Zweifel vermutet, dass die Ausgleichungspflicht nach den §§ 2050, 2051 auch für diese gewillkürten Erben gilt.
Gewillkürte Erben sind Erben, die durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt wurden. Stellt das Testament die Abkömmlinge rechtlich oder wertmäßig so wie die gesetzliche Erbfolge, bleibt die Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen im Zweifel bestehen.
Ohne eine ausdrückliche gegenteilige Anordnung des Erblassers müssen sich die eingesetzten Abkömmlinge Vorempfänge daher wie bei der gesetzlichen Erbfolge anrechnen lassen.
Wann sie gilt
- Ein Erblasser setzt seine Kinder per Testament genau zu den Quoten ein, die der gesetzlichen Erbfolge entsprechen, nachdem ein Kind eine Baufinanzierung erhielt.
- Eine Mutter bestimmt im Testament das Erbverhältnis ihrer Abkömmlinge im selben Verhältnis wie bei gesetzlicher Erbfolge, ohne die Ausgleichung zu erwähnen.
- Ein Erblasser setzt seine Abkömmlinge im Testament zu gleichen Teilen ein und hat einem Kind zu Lebzeiten eine Ausstattung zugewendet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Testamentarische Erbteilsbestimmungen mit bewusst vom gesetzlichen Erbteil abweichenden Quoten.
- Die Ausgleichungspflicht bei reiner gesetzlicher Erbfolge ohne Testament gemäß § 2050.
- Ansprüche auf Ausgleichung wegen besonderer Pflege- oder Arbeitsleistungen eines Abkömmlings.
- Die Pflicht zur Auskunft über erhaltene Zuwendungen unter Miterben.
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