§ 2092 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erbaufteilung mit und ohne Bruchteile § 2092

§ 2092 BGB regelt die Erbverteilung, wenn ein Teil der Erben mit festen Bruchteilen und andere Erben ohne Bruchteile im Testament eingesetzt sind.

Amtlicher Text § 2092 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.
  • (2) Erschöpfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erhält wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt die Nachlassverteilung, wenn im Testament einige Miterben auf bestimmte Bruchteile und andere Miterben ohne eine solche Quotenangabe eingesetzt sind. Die Erben ohne festgelegte Quote erhalten grundsätzlich den Teil des Nachlasses, der nach Abzug der bestimmten Bruchteile noch übrig ist.

Reichen die im Testament bestimmten Bruchteile jedoch bereits aus, um den Nachlass vollständig abzudecken, bleibt für die Erben ohne Quotenangabe rechnerisch kein freier Rest. In diesem Fall werden die festen Bruchteile der Miterben verhältnismäßig gekürzt.

Die Verringerung erfolgt dabei so, dass jeder Erbe ohne Bruchteil denselben Anteil am Nachlass erhält wie derjenige Miterbe, der mit dem kleinsten Bruchteil bedacht wurde.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser setzt ein Kind auf einen festen Bruchteil ein und benennt ein weiteres Kind sowie einen Freund ohne Quotenangabe als Erben.
  • Im Testament wird einer Nichte ein Bruchteil zugewiesen, während zwei weitere Verwandte ohne genaue Anteilsangabe als Erben eingesetzt sind.
  • Die festgelegten Bruchteile einzelner Erben schöpfen das Vermögen bereits vollständig aus, während noch weitere Erben ohne feste Quote im Testament stehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen alle Erben auf bestimmte Bruchteile eingesetzt sind und Quoten fehlen; dies wird in § 2088 geregelt.
  • Die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände statt Erbquoten; hierfür gilt § 2087.
  • Das Nachrücken beim Wegfall eines Miterben; dies ist Thema der Anwachsung nach § 2094.

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