§ 2109 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Unwirksamkeit der Nacherbschaft nach 30 Jahren § 2109

Die Anordnung einer Nacherbfolge wird grundsätzlich 30 Jahre nach dem Erbfall unwirksam, außer bei bestimmten Ereignissen oder geborenen Geschwistern.

Amtlicher Text § 2109 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam, 1. wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt, 2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.
  • (2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Setzt ein Erblasser eine Nacherbfolge ein, erbt zunächst der Vorerbe und zu einem späteren Zeitpunkt der Nacherbe. Diese Anordnung erlischt im Regelfall automatisch nach Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall, sofern der Fall der Nacherbfolge bis dahin nicht eingetreten ist. Der Vorerbe wird damit zum unbeschränkten Vollerben.

Von dieser dreißigjährigen Frist gibt es Ausnahmen. Die Nacherbfolge bleibt auch nach dieser Zeit wirksam, wenn sie für den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vor- oder Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt und diese Person beim Erbfall bereits lebte. Auch wenn Geschwister als Nacherben bestimmt sind für den Fall, dass ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, greift das Erlöschen nicht.

Ist die Person, bei der das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, gilt die Ausnahme jedoch nicht. In diesem Fall verbleibt es strikt bei der Frist von 30 Jahren.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser ordnet Nacherbfolge an, doch der Nacherbfall tritt auch 30 Jahre nach dem Erbfall nicht ein.
  • Die Nacherbfolge ist an die Heirat eines beim Erbfall bereits lebenden Vorerben geknüpft und bleibt daher auch nach Ablauf von 30 Jahren bestehen.
  • Als Nacherbe ist eine noch zu gebärende Schwester des Vorerben eingesetzt, weshalb die Anordnung über die 30 Jahre hinaus wirksam bleibt.
  • Eine Stiftung ist als juristische Person von einem Ereignis als Nacherbin betroffen, sodass die Nacherbfolge nach Ablauf von 30 Jahren erlischt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeinen Regeln zum Eintritt des Nacherbfalls und dessen Rechtsfolgen.
  • Die gesetzlichen Beschränkungen des Vorerben bei Verfügungen über Grundstücke oder Schenkungen.
  • Die Bestimmung und Einsetzung eines Ersatzerben für den Fall des Ausfalls des Nacherben.

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