Umfang der Nacherbschaft bei Anwachsung § 2110
§ 2110 BGB regelt den Umfang des Nacherbrechts: Angewachsene Erbteile fallen im Zweifel dem Nacherben zu, ein Vorausvermächtnis dagegen im Zweifel nicht.
- (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.
- (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Regelung bestimmt Zweifelsfragen für den Umfang des Nacherbrechts. Ein Vorerbe erhält den Nachlass zunächst auf Zeit, während der Nacherbe den Nachlass erst später erlangt. Wenn im Testament nichts Abweichendes bestimmt ist, klärt das Gesetz zwei Sonderfälle.
Fällt ein Miterbe weg und vergrößert sich dadurch der Erbteil des Vorerben, erstreckt sich die Nacherbfolge im Zweifel auch auf diesen hinzugewonnenen Erbteil. Der Nacherbe erhält später somit den gesamten erweiterten Erbteil.
Erhält der Vorerbe zusätzlich ein Vorausvermächtnis, gehört dieser Gegenstand im Zweifel nicht zur Nacherbschaft. Der Vorerbe darf das Vorausvermächtnis dauerhaft behalten, ohne dass es später an den Nacherben herausgegeben werden muss.
Wann sie gilt
- Ein Miterbe schlägt die Erbschaft aus, wodurch sich der Erbteil des Vorerben vergrößert, und der Nacherbe verlangt nach dem Nacherbfall auch diesen zugewachsenen Teil.
- Der Erblasser vererbt sein Vermögen an den Vorerben und wendet ihm zusätzlich ein Bild als Vorausvermächtnis zu, das der Nacherbe später herausverlangen möchte.
- Ein Miterbe stirbt vor dem Erblasser, sodass dessen Erbteil dem Vorerben anwächst, woraufhin Streit über den Umfang der späteren Nacherbfolge entsteht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Frage, welche Gegenstände durch Ersatzbeschaffung automatisch zur Nacherbschaft gehören; dies betrifft die unmittelbare Ersetzung.
- Das allgemeine Verfügungsrecht des Vorerben über Nachlassgegenstände im Alltag.
- Besondere Beschränkungen des Vorerben bei Unentgeltlichkeiten oder Grundstücksgeschäften.
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