§ 2121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Inventar der Erbschaft: Pflichten des Vorerben § 2121

§ 2121 BGB: Der Vorerbe hat ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände zu erstellen; der Nacherbe kann Teilnahme verlangen, Kosten trägt die Erbschaft.

Amtlicher Text § 2121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.
  • (2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.
  • (3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.
  • (4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vorerbe ist der Erbe, der das Erbe zunächst erhält, aber es später an den Nacherben herausgeben muss. § 2121 BGB gibt dem Nacherben das Recht, vom Vorerben ein Verzeichnis aller Gegenstände zu verlangen, die zur Erbschaft gehören.

Das Verzeichnis muss das Datum der Aufnahme tragen und vom Vorerben unterschrieben sein. Auf Verlangen des Nacherben muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden. Der Nacherbe kann auch verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses anwesend zu sein. Der Vorerbe darf, und auf Verlangen des Nacherben muss er, das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde, einen Beamten oder einen Notar aufnehmen lassen.

Die Kosten für die Aufnahme und die Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.

Wann sie gilt

  • Ein Nachlass besteht aus einem Haus, Bargeld und Aktien. Der Nacherbe verlangt ein Verzeichnis, um den Umfang der Erbschaft zu kennen.
  • Der Vorerbe hat die Erbschaft angetreten und der Nacherbe vermutet, dass einzelne Gegenstände fehlen; er verlangt ein amtliches Verzeichnis durch einen Notar.
  • Der Nacherbe möchte sicherstellen, dass das Inventar vollständig ist, und fordert, bei der Aufnahme des Verzeichnisses persönlich dabei zu sein.
  • Der Vorerbe erstellt selbst ein handschriftliches Verzeichnis, aber der Nacherbe verlangt zusätzlich die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift.
  • Die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses werden aus dem Nachlass beglichen, nicht vom Vorerben aus eigener Tasche.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, was geschieht, wenn der Vorerbe das Verzeichnis nicht erstellt – das ist in § 2128 (Sicherheitsleistung) und § 2130 (Herausgabepflicht) geregelt.
  • Das Verzeichnis dient nicht der Feststellung des Zustands der Erbschaftsgegenstände; das ist Gegenstand von § 2122.
  • Die Vorschrift gilt nur im Verhältnis Vorerbe/Nacherbe, nicht für die Erbengemeinschaft oder den Erbschein.

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