§ 2130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe- und Rechenschaftspflicht des Vorerben § 2130

Der Vorerbe muss nach Nacherbfolge die Erbschaft im Zustand ordnungsmäßiger Verwaltung herausgeben und auf Verlangen Rechenschaft ablegen. Landw. §§ 596a, 596b.

Amtlicher Text § 2130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.
  • (2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vorerbe ist der vorläufige Erbe, der die Erbschaft später an den Nacherben herausgeben muss. Sobald die Nacherbfolge eintritt – also der Zeitpunkt oder das Ereignis, das den Übergang auslöst – muss der Vorerbe die Erbschaft so herausgeben, wie sie bei ordnungsmäßiger Verwaltung bis zur Herausgabe ausgesehen hätte.

Auf Verlangen muss der Vorerbe Rechenschaft ablegen, also über seine Verwaltungstätigkeit Auskunft geben. Für landwirtschaftliche Grundstücke und Landgüter gelten die besonderen Vorschriften der §§ 596a, 596b, die die Art der Herausgabe näher regeln.

Wann sie gilt

  • Ein Vater setzt seinen Sohn als Vorerben und dessen eigene Kinder als Nacherben ein. Nach dem Tod des Vaters bewirtschaftet der Sohn das geerbte Grundstück. Wenn die Nacherbfolge eintritt (z.B. durch den Tod des Sohnes), muss der Sohn (bzw. sein Nachlass) den Kindern das Grundstück im Zustand ordnungsmäßiger Bewirtschaftung übergeben.
  • Eine Erblasserin bestimmt ihre Schwester zur Vorerbin und den örtlichen Tierverein zum Nacherben. Die Schwester verwaltet das geerbte Geld. Nach dem Tod der Schwester muss der Tierverein das Geld in der Höhe erhalten, die bei ordnungsmäßiger Anlage erreicht worden wäre.
  • Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird vererbt, mit dem Neffen als Vorerben und der Nichte als Nacherbin. Der Neffe bewirtschaftet den Hof. Bei Eintritt der Nacherbfolge muss er den Hof nach den Regeln der §§ 596a, 596b herausgeben, die besondere Anforderungen an die Rückgabe von Pachtland stellen.
  • Der Vorerbe hat während seiner Verwaltung ein Grundstück vermietet. Nach Eintritt der Nacherbfolge muss er dem Nacherben den Mietvertrag in dem Zustand übergeben, der bei ordnungsmäßiger Verwaltung bestünde.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe einer konkreten Entschädigung oder Schadensersatzes bei Pflichtverletzung des Vorerben – diese regelt § 2134 (eigennützige Verwendung) oder § 2138 (beschränkte Herausgabepflicht).
  • Das Recht des Nacherben, schon vor Eintritt der Nacherbfolge Auskunft zu verlangen – dieses ist in § 2127 (Auskunftsrecht des Nacherben) geregelt.
  • Die Befreiung des Vorerben von bestimmten Pflichten durch letztwillige Verfügung – diese behandelt § 2136 (Befreiung des Vorerben).
  • Die Wirkung der Nacherbfolge auf Verfügungen des Vorerben – hierzu siehe § 2139 und § 2140.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 2130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB