Zustandsfeststellung durch Sachverständige – § 2122
§ 2122 BGB: Vorerbe und Nacherbe können den Zustand von Erbschaftssachen auf eigene Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph gibt dem Vorerben und dem Nacherben das Recht, den Zustand der körperlichen Gegenstände, die zur Erbschaft gehören, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen. Das Gutachten erfolgt auf eigene Kosten dessen, der es in Auftrag gibt.
Der Vorerbe ist der vorläufige Erbe, der die Erbschaft zunächst verwaltet, bevor sie an den Nacherben fällt. Der Nacherbe erbt erst nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses, zum Beispiel dem Tod des Vorerben. Beide können unabhängig voneinander eine Zustandsfeststellung veranlassen, um später etwaige Veränderungen nachweisen zu können.
Das Recht bezieht sich nur auf Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, also körperliche Gegenstände. Forderungen, Rechte oder andere Vermögenswerte sind nicht erfasst.
Wann sie gilt
- Ein Vorerbe möchte bei Antritt der Erbschaft den Bauzustand eines geerbten Hauses dokumentieren, um später nicht für Vorschäden haften zu müssen.
- Ein Nacherbe vermutet, dass der Vorerbe das geerbte Wochenendhaus vernachlässigt, und beauftragt einen Gutachter, den aktuellen Zustand festzustellen.
- Zur Erbschaft gehört eine Oldtimer-Sammlung; der Vorerbe lässt den Erhaltungszustand der Fahrzeuge durch einen Kfz-Sachverständigen prüfen.
- Nach einem Wasserschaden im geerbten Mehrfamilienhaus beauftragt der Vorerbe einen Bauingenieur, die Schäden zu bewerten.
- Der Nacherbe lässt vor dem Tod des Vorerben den Zustand des geerbten Inventars (Möbel, Kunst) durch einen Kunstsachverständigen erfassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift verpflichtet den anderen Erben nicht, die Kosten des Gutachtens zu tragen – jeder trägt seine eigenen Kosten.
- Sie verschafft kein Recht, gegen den Willen des anderen den Besitz zu durchsuchen oder Räume zu betreten; die Durchsetzung folgt aus anderen Regeln (z. B. § 2127 Auskunftsrecht oder § 2128 Sicherheitsleistung).
- Sie erfasst nicht den Wert oder den Verkehrswert der Erbschaftssachen, sondern nur den physischen Zustand.
- Sie gilt nicht für Forderungen, Bankguthaben oder sonstige unkörperliche Bestandteile der Erbschaft.
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