Auskunftsrecht des Nacherben § 2127
§ 2127 BGB: Nacherbe kann vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft verlangen, wenn Grund zur Annahme erheblicher Verletzung seiner Rechte besteht.
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Nacherbe (späterer Erbe) hat ein Recht, vom Vorerben (vorläufigen Erben) Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu fordern. Dies setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt hat.
Die bloße Unzufriedenheit mit der Verwaltung reicht nicht; es muss ein begründeter Verdacht auf eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen. Die Auskunftspflicht umfasst alle Gegenstände der Erbschaft, nicht nur einzelne. Der Nacherbe kann die Informationen nutzen, um weitere Schritte wie die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 2128) zu prüfen.
Wann sie gilt
- Ein Nacherbe erfährt, dass der Vorerbe ein geerbtes Grundstück weit unter Wert verkauft hat.
- Der Nacherbe beobachtet, dass der Vorerbe regelmäßig größere Geldbeträge vom Erbschaftskonto abhebt, ohne erkennbaren Grund.
- Ein Nacherbe wird misstrauisch, weil der Vorerbe keine Rechenschaft über die Erträge eines geerbten Unternehmens ablegt.
- Der Nacherbe vermutet, dass der Vorerbe wertvolle Kunstgegenstände aus der Erbschaft entwendet oder veräußert hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Norm gewährt kein allgemeines Auskunftsrecht bei jeder Nachlässigkeit oder Kleinigkeit – nur bei erheblicher Verletzung.
- Sie regelt nicht die Pflicht des Vorerben, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände zu erstellen; das ist in § 2121 gesondert geregelt.
- Sie betrifft nicht die Herausgabepflicht oder Rechenschaft nach Eintritt des Nacherbfalls; dafür ist § 2130 maßgeblich.
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