Wirtschaftsplan für Wald und Bergwerk (§ 2123)
Wirtschaftsplan für Wald oder Bergwerk in Erbschaft: Vorerbe und Nacherbe können verlangen, bei Änderung Anpassung, Kosten trägt Erbschaft.
- (1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
- (2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2123 BGB betrifft die Situation, wenn ein Wald oder ein Bergwerk (oder eine ähnliche Anlage zur Gewinnung von Bodenbestandteilen) Teil einer Erbschaft ist. Der Vorerbe und der Nacherbe haben das Recht, einen Wirtschaftsplan zu verlangen, der festlegt, wie der Wald oder das Bergwerk genutzt und bewirtschaftet werden soll.
Wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. durch einen Sturm im Wald oder eine neue Abbautechnik im Bergwerk, kann jeder der beiden eine entsprechende Anpassung des Wirtschaftsplans verlangen.
Die Kosten für die Erstellung und Änderung des Wirtschaftsplans trägt die Erbschaft selbst, nicht der Vorerbe oder Nacherbe persönlich.
Wann sie gilt
- Ein Vorerbe möchte den Wald nachhaltig nutzen, der Nacherbe befürchtet eine Übernutzung und verlangt einen Wirtschaftsplan.
- Ein Bergwerk, das zur Erbschaft gehört, soll stillgelegt werden, und der Nacherbe verlangt einen Plan zur Abwicklung.
- Nach einem Waldbrand verlangt der Vorerbe eine Anpassung des bestehenden Wirtschaftsplans, um die Wiederaufforstung zu regeln.
- Der Vorerbe und der Nacherbe einigen sich auf einen Wirtschaftsplan für die Holzernte, der die jährliche Nutzungsmenge festlegt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Wirtschaftsplan für die gesamte Erbschaft gilt – er gilt nur für Wald und Bergwerk.
- Dass der Vorerbe den Wirtschaftsplan allein bestimmen kann – er muss mit dem Nacherben zusammenwirken.
- Dass der Wirtschaftsplan gerichtlich durchsetzbar ist – das Gesetz regelt nur das Recht, einen Plan zu verlangen, nicht dessen Durchsetzung.
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