Verfügungsverbot bei Entzug der Verwaltung § 2129
Wird dem Vorerben die Verwaltung nach § 1052 entzogen, verliert er die Verfügungsbefugnis über die Erbschaft. Der Schuldnerschutz gilt ab Kenntnis.
- (1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.
- (2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird dem Vorerben die Verwaltung des Nachlasses nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, verliert er das Recht, über die Erbschaftsgegenstände zu verfügen. Er ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, Nachlassgegenstände zu verkaufen, zu übertragen oder rechtlich zu belasten.
Für den Erwerb durch Dritte finden die Schutzvorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung. Wer in gutem Glauben von dem Vorerben einen Gegenstand erwirbt, ohne von der Entziehung der Verwaltung zu wissen, kann dadurch geschützt sein.
Für Forderungen, die zur Erbschaft gehören, wird die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der Anordnung Kenntnis erlangt oder ihm eine Mitteilung zugestellt wird. Dasselbe gilt für die spätere Aufhebung dieser Entziehung.
Wann sie gilt
- Ein Vorerbe, dem nach § 1052 die Verwaltung entzogen wurde, versucht ein zum Nachlass gehörendes Kraftfahrzeug zu veräußern.
- Ein Schuldner leistet eine Zahlung auf eine Erbschaftsforderung an den Vorerben, bevor ihm der Entzug der Verwaltung mitgeteilt wurde.
- Ein Käufer erwirbt vom Vorerben einen Gegenstand aus dem Nachlass ohne Kenntnis von dem Vollzug der Verwaltungsentziehung.
- Dem Schuldner einer Nachlassforderung wird formell zugestellt, dass die Entziehung der Verwaltung wieder aufgehoben worden ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Anordnung einer Sicherheitsleistung gegenüber dem Vorerben
- Die allgemeine Pflicht zur Herausgabe des Nachlasses beim Eintritt der Nacherbfolge
- Die Gestattung einer Befreiung des Vorerben von gesetzlichen Beschränkungen
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